ANHANG III VO (EU) 2016/812
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Tschechische Republik
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1.
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Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben | Indikatorbezeichnung | Kostenart(1) | Maßeinheit für den Indikator |
Beträge (in CZK) |
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neu geschaffener Platz in einer neuen Betreuungseinrichtung |
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Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung(2) | 20053 einschl. MwSt. bzw. 16992 ohne MwSt. |
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Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung(3) |
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Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind(4) | 9518 einschl. MwSt. bzw. 8279 ohne MwSt. |
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Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung |
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Auslastungsquote(5) | 628(6) |
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Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung |
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Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben | 14178 |
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Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung |
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Auslastungsquote(5) | 56(6) |
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2.
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Anpassung von Beträgen
Entfällt.Fußnote(n):
- (1)
In jedem der aufgeführten Fälle deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.
- (2)
D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.
- (3)
Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.
- (4)
D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.
- (5)
Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.
- (6)
Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.
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