ANHANG III VO (EU) 2016/812

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Tschechische Republik

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart(1) Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in CZK)

1.
Schaffung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte” (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung”

(CCI 2014CZ05M9OP001)

neu geschaffener Platz in einer neuen Betreuungseinrichtung

Erwerb der Ausrüstung für eine Kinderbetreuungseinrichtung

Erwerb von Material für die Erziehung und Bildung von Kindern (Spiel- und Lernbedürfnisse)

Projektverwaltung in der Gründungsphase

Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung(2) 20053 einschl. MwSt. bzw. 16992 ohne MwSt.
2.
Umbau einer bestehenden Einrichtung zu einer Kindergruppe im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte” (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung”

(CCI 2014CZ05M9OP001)

Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung(3)

Erwerb der Ausrüstung für eine umgebaute Einrichtung

Erwerb von Lehrmitteln

Projektverwaltung in der Umbauphase

Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind(4) 9518 einschl. MwSt. bzw. 8279 ohne MwSt.
3.
Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte” (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung”

(CCI 2014CZ05M9OP001)

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

Entgelt für Lehrkräfte und sonstiges Personal

Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Verwaltung des Vorhabens

Auslastungsquote(5) 628(6)
4.
Weiterbildung von Betreuungspersonal im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte” (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung”

(CCI 2014CZ05M9OP001)

Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung
Ausbildung und Prüfung zwecks Erwerb einer Berufsqualifikation
Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben 14178
5.
Anmietung von Räumlichkeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte” (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung”

(CCI 2014CZ05M9OP001)

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung
Miete für die Räumlichkeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung
Auslastungsquote(5) 56(6)

2.
Anpassung von Beträgen

Entfällt.

Fußnote(n):

(1)

In jedem der aufgeführten Fälle deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.

(2)

D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(3)

Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.

(4)

D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(5)

Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(6)

Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

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