Artikel 1 VO (EU) 2016/824
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„relevanter Betreiber”
- a)
- eine Wertpapierfirma, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreibt,
- b)
- eine Wertpapierfirma, die ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreibt,
- c)
- einen Marktbetreiber, der ein MTF betreibt,
- d)
- einen Marktbetreiber, der ein OTF betreibt;
- 2.
- „Anlageklasse” die Kategorien von Finanzinstrumenten, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind.
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