Präambel VO (EU) 2016/824

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 11 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist wichtig, anzuerkennen, wie entscheidend es ist, dass die zuständigen Behörden umfassende Informationen über den Zweck, den Aufbau und die Organisation multilateraler Handelssystem (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) erhalten, die sie werden beaufsichtigen müssen, um das effiziente und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte sicherstellen zu können.
(2)
Diese Informationen sollten auf Angaben gestützt werden, die eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber im Rahmen der allgemeinen Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2014/65/EU würde bereitstellen müssen. Der Schwerpunkt sollte hierbei auf der spezifischen Funktionsweise des Handelssystems liegen, sodass die zuständigen Behörden beurteilen können, ob das System der Definition eines MTF oder OTF entspricht, und zudem seine Erfüllung der besonderen, handelsplatzbezogenen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) einschätzen können. Die Anforderung einer detaillierten Beschreibung sollte weder Auswirkungen auf die Pflicht einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers dahin gehend haben, der für sie bzw. ihn zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 weitere Informationen zu übermitteln, noch auf die Rechte der zuständigen Behörden, im Rahmen ihrer laufenden Beaufsichtigung der Handelsplätze weitere Informationen zu verlangen.
(3)
Durch die den zuständigen Behörden übermittelten Informationen sollte sichergestellt werden, dass diese laut der Richtlinie 2014/65/EU einheitlich detaillierte Beschreibungen zur Funktionsweise des MTF bzw. des OTF erhalten und dass für bestehende MTF, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderung der Einreichung einer detaillierten Beschreibung in Kraft tritt, bereits gemäß einer nationalen Zulassung betrieben werden, eine wirksame Informationsverarbeitung erreicht wird.
(4)
Da sich KMU-Wachstumsmärkte von anderen MTF dadurch unterscheiden, dass sie laut der Richtlinie 2014/65/EU weiteren Vorschriften unterworfen sind, ist es notwendig, dass die KMU-Wachstumsmärkte zusätzliche Informationen übermitteln.
(5)
Da sich OTF von MTF dadurch unterscheiden, dass der Betreiber im Handelsprozess ggf. diskretionäre Regeln anwenden muss und der Betreiber eines OTF den Nutzern des Systems gegenüber bestimmte Zuständigkeiten schulden wird, sollten OTF zusätzliche Informationen übermitteln.
(6)
Um eine wirksame Informationsverarbeitung sicherzustellen, sollten die geforderten Angaben elektronisch übermittelt werden.
(7)
Um die Veröffentlichung der Liste aller MTF und OTF in der Union durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nebst Informationen über die von ihnen erbrachten Dienstleistungen und des sie kennzeichnenden einheitlichen Codes zu vereinfachen, sollte für diese Informationen ein Muster verwendet werden.
(8)
Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.
(9)
Werden laut dieser Verordnung personenbezogene Daten übermittelt, sollte dies zu spezifischen, expliziten und legitimen Zwecken erfolgen, wobei diese Daten in keiner Weise weiterverarbeitet werden sollten, die diesen Zwecken zuwiderlaufen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollten personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden, als dass dies für die Ausübung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist, wobei der maximale Aufbewahrungszeitraum angegeben werden sollte.
(10)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, welcher der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(11)
Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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