Artikel 1 VO (EU) 2016/85
(1) Die Anwendung von Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 wird in der Zeit vom 27. Januar 2016 bis zum 2. Februar 2016 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.
(2) Ab dem 21. Januar 2016 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden würde, werden abgelehnt.
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