Präambel VO (EU) 2016/85

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Eine Prüfung der Marktlage und die Inanspruchnahme der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 der Kommission(3) vorgesehenen Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch lassen deren Schließung ratsam erscheinen. Die Kommission beabsichtigt, dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die entsprechende Verordnung über die Schließung zur Stellungnahme vorzulegen. Die Absicht ist jedoch mit dem Risiko verbunden, dass übermäßig viele Beihilfeanträge gestellt werden.
(2)
Deswegen muss die Einreichung von Anträgen auf die Beihilfe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 ausgesetzt werden, und bestimmte vor dem Aussetzungszeitraum gestellte Anträge müssen abgelehnt werden.
(3)
Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 329 vom 15.12.2015, S. 10).

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