Artikel 7 VO (EU) 2016/860

Ausschluss aus Gründen der Aufrechterhaltung bestimmter kritischer Funktionen und Kerngeschäftsbereiche gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU

(1) Die Abwicklungsbehörden können Verbindlichkeiten oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten mit der Begründung ausschließen, dass dies erforderlich und angemessen ist, um bestimmte kritische Funktionen aufrechtzuerhalten, wenn sie der Auffassung sind, dass die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten mit einer kritischen Funktion verbunden ist, für deren Kontinuität diese Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten nicht in das Bail-in einbezogen werden sollten, wenn einer der beiden folgenden Punkte erfüllt ist:

a)
Das Bail-in der Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten würde die Funktion infolge der Verfügbarkeit einer Finanzierung oder der Abhängigkeit von Gegenparteien, wie etwa absichernden Gegenparteien, von Infrastrukturen oder von Dienstleistungsanbietern für das Institut beeinträchtigen, die daran gehindert würden oder nicht bereit wären, nach einem Bail-in weiter Geschäfte mit dem Institut zu betreiben.
b)
Die infrage stehende kritische Funktion ist eine von dem Institut für Dritte erbrachte Dienstleistung, die von der ununterbrochenen Erfüllung der Verbindlichkeit abhängig ist.

(2) Die Abwicklungsbehörden dürfen nur Verbindlichkeiten ausschließen, die für Risikomanagementzwecke (Absicherungszwecke) im Zusammenhang mit kritischen Funktionen erforderlich sind, bei denen beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Risikomanagement (die Absicherung) ist für Aufsichtszwecke anerkannt und unerlässlich für die Fortführung von Geschäften im Zusammenhang mit kritischen Funktionen.
b)
Es wäre dem Institut nicht möglich, eine nicht abgewickelte Risikomanagementmaßnahme zu vertretbaren Bedingungen innerhalb der für die Fortführung der kritischen Funktion notwendigen Zeitspanne zu ersetzen.

(3) Die Abwicklungsbehörden dürfen Verbindlichkeiten für die Zwecke der Erhaltung einer Finanzierungsbeziehung nur ausschließen, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Abwicklungsbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass die Finanzierung von entscheidender Bedeutung ist, um eine kritische Funktion zu erhalten.
b)
Im Hinblick auf Artikel 6 dieser Verordnung wäre es dem Institut nicht möglich, die Finanzierung zu vertretbaren Bedingungen innerhalb der für die Fortführung der kritischen Funktion notwendigen Zeitspanne zu ersetzen.

(4) Die Abwicklungsbehörden schließen eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten nicht allein auf der Grundlage eines der folgenden Punkte aus:

a)
ihre Laufzeit;
b)
die Erwartung eines Anstiegs der Finanzierungskosten, der den Fortbestand der kritischen Funktion nicht gefährdet;
c)
die Erwartung eines möglichen künftigen Gewinns.

(5) Die Abwicklungsbehörden können Verbindlichkeiten oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten mit der Begründung ausschließen, dass dies erforderlich und angemessen ist, um einen Kerngeschäftsbereich aufrechtzuerhalten, bei dem der Ausschluss dieser Verbindlichkeit kritisch ist, um die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechtzuerhalten und um die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsziele zu erreichen.

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