Artikel 8 VO (EU) 2016/860
Ausschluss aus Gründen der Vermeidung einer ausgedehnten Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU
(1) Bei der Prüfung von Ausschlüssen aufgrund des Risikos einer direkten Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU bewerten die Abwicklungsbehörden soweit wie möglich die Verflechtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts mit seinen Gegenparteien.
Die Bewertung nach Absatz 1 umfasst alle folgenden Punkte:
- a)
- Prüfung der Forderungen gegenüber den jeweiligen Gegenparteien mit Blick auf die Gefahr, dass das Bail-in dieser Forderungen Folgeausfälle verursachen würde;
- b)
- die systemische Bedeutung von Gegenparteien, die in Gefahr sind auszufallen, insbesondere mit Blick auf andere Finanzmarktteilnehmer und Anbieter von Finanzmarktinfrastrukturen.
(2) Bei der Prüfung von Ausschlüssen aufgrund des Risikos einer indirekten Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU bewertet die Abwicklungsbehörde soweit wie möglich die Notwendigkeit und Angemessenheit des Ausschlusses anhand von mehreren zielrelevanten Indikatoren. Indikatoren, die für den Fall relevant sein könnten, sind folgende:
- a)
- die Anzahl, Größe und Verflechtung von Instituten mit ähnlichen Merkmalen wie das in Abwicklung befindliche Institut, soweit dies einen ausgedehnten Mangel an Vertrauen in den Bankensektor oder das Finanzsystem allgemein hervorrufen könnte;
- b)
- die Anzahl der direkt und indirekt vom Bail-in betroffenen natürlichen Personen, die Sichtbarkeit der Abwicklungsmaßnahmen und die Medienberichterstattung über sie, soweit dies ein erhebliches Risiko der Schädigung des allgemeinen Vertrauen in den Bankensektor oder das Finanzsystem generell birgt;
- c)
- die Anzahl, Größe und Verflechtung von Gegenparteien, die vom Bail-in betroffen sind, einschließlich Marktteilnehmer aus dem Nichtbankensektor, und die Bedeutung kritischer Funktionen, die von diesen Gegenparteien erfüllt werden;
- d)
- die Fähigkeit der Gegenparteien, für Funktionen, die als ersetzbar beurteilt werden, je nach konkreter Lage auf alternative Dienstleistungsanbieter zurückzugreifen;
- e)
- ob eine erhebliche Anzahl von Gegenparteien Finanzierungen zurückziehen oder ihre Geschäfte mit anderen Instituten nach dem Bail-in einstellen würde oder ob Märkte infolge des Bail-in dieser Marktteilnehmer nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren würden, speziell bei einem allgemeinen Verlust von Vertrauen in den Markt oder bei einer Panik;
- f)
- die ausgedehnte Kündigung von kurzfristigen Finanzierungen oder Einlagen in erheblicher Höhe;
- g)
- die Anzahl, Größe oder Bedeutung von Instituten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen oder die Voraussetzungen für einen Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen;
- h)
- die Gefahr einer umfassenden Einstellung kritischer Funktionen oder eines erheblichen Anstiegs der Preise für die Erfüllung dieser Funktionen (wie aus Veränderungen bei den Marktbedingungen für diese Funktionen oder deren Verfügbarkeit ersichtlich) oder die Erwartung von Gegenparteien und anderen Marktteilnehmern;
- i)
- ausgedehnte erhebliche Rückgänge bei den Aktienkursen von Instituten oder den Kursen von Vermögenswerten, die von Instituten gehalten werden, insbesondere wenn dies Auswirkungen auf die Kapitalsituation von Instituten haben kann;
- j)
- eine allgemeine und ausgedehnte erhebliche Reduzierung der für Institute verfügbaren kurz- oder mittelfristigen Finanzierungen;
- k)
- eine erhebliche Beeinträchtigung des Funktionierens des Interbankenfinanzierungsmarkts, wie aus einem erheblichen Anstieg der Einschussanforderungen und Rückgang der für Institute verfügbaren Sicherheiten ersichtlich;
- l)
- ausgedehnte und erhebliche Anstiege der Preise für Kreditausfallversicherungen oder Verschlechterung der Bonitätsbeurteilungen von Instituten oder anderen Marktteilnehmern, die für die finanzielle Situation von Instituten relevant sind.
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