Artikel 1 VO (EU) 2016/867
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- 1. „Berichtsmitgliedstaat” :
- ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist; Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können sich dafür entscheiden, ein Berichtsmitgliedstaat zu werden, indem sie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einführen; dies kann insbesondere Mitgliedstaaten betreffen, die auf dem Wege der engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(1) am SSM teilnehmen;
- 2. „Gebietsansässiger” :
- hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates;
- 3. „institutionelle Einheit” :
- hat dieselbe Bedeutung wie in den Nummern 2.12 und 2.13 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 4. „ausländische Niederlassung” :
- eine institutionelle Einheit, die ein rechtlich abhängiger Teil eines Rechtsträgers ist, der in einem anderen Land gebietsansässig ist, als das Land, in dem der Rechtsträger in Einklang mit dem Konzept einer „einzigen Niederlassung” gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 gegründet wurde;
- 5. „Rechtsträger” :
- jede Entität, die nach dem nationalen Recht, dem sie unterliegt, Rechte und Pflichten erwerben kann;
- 6. „Rechtsträgerkennung” (legal entity identifier — LEI):
- einem Rechtsträger zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442(3);
- 7. „nationale Kennung” :
- ein üblicherweise genutzter Identifikationscode, der die eindeutige Identifizierung eines Vertragspartners innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht;
- 8. „Berichtspflichtiger” :
- ein Rechtsträger oder eine ausländische Niederlassung, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und den Berichtspflichten der EZB gemäß dieser Verordnung unterliegen;
- 9. „beobachtete Einheit” :
-
eine institutionelle Einheit über deren Aktivität als Gläubiger oder Servicer der Berichtspflichtige berichtet. Die beobachtete Einheit ist entweder:
- a)
- die institutionelle Einheit, die in demselben Land wie der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, zu dem sie zugehörig ist, oder
- b)
- eine ausländische Niederlassung eines Berichtspflichtigen, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist, oder
- c)
- eine ausländische Niederlassung eines Berichtspflichtigen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist.
- 10. „Vertragspartner” :
- eine institutionelle Einheit, die Vertragspartei eines Instruments ist oder mit einer Vertragspartei eines Instruments verbunden ist;
- 11. „Gläubiger” :
- Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments trägt, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers;
- 12. „Schuldner” :
- Vertragspartner, der die unbedingte Verpflichtung zu Rückzahlungen aus dem zugrunde liegenden Instrument hat;
- 13. „Sicherungsgeber” :
- Vertragspartner, der Absicherung gegen ein vertraglich vereinbartes negatives Kreditereignis gewährt und das Kreditrisiko des negativen Kreditereignisses trägt;
- 14. „Servicer” :
- der für das administrative und finanzielle Management eines Instruments verantwortliche Vertragspartner;
- 15. „nationale Zentralbank(en)” oder „NZB(en)” :
- die nationale(n) Zentralbank(en) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- 16. „betreffende NZB” :
- die NZB des Berichtsmitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist;
- 17. „zentrales Kreditregister” (ZKR):
- ein von einer NZB betriebenes Kreditregister, das Berichte von Kreditgebern im Finanzsektor erhält und diese mit Informationen zu Krediten und Kreditrisiken unterstützt;
- 18. „Kreditinstitut” :
- hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- 19. „Institut” :
- hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 20. „Aktivum” :
- hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 7.15 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
- 21. „Kreditrisiko” :
- ist das Risiko, dass ein Vertragspartner Zahlungen, zu denen er vertraglich verpflichtet ist, nicht leistet;
- 22. „Vertrag” :
- eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, nach der ein Instrument oder mehrere Instrumente geschaffen werden;
- 23. „Instrument” :
- eine im Datenattribut „Art des Instruments” gemäß der Definition in Anhang IV angegebene Position;
- 24. „Sicherheit” :
- eine Absicherung oder Schutz gegen ein negatives Kreditereignis durch eine im Datenattribut „Art der Sicherheit” gemäß Definition in Anhang IV angegebene Position;
- 25. „Betrag des Engagements” :
- die Summe der Datenattribute „ausstehender Nominalwert” und „außerbilanzieller Wert” im Sinne des Anhangs IV;
- 26. „auf Einzelbasis” :
- bedeutet mit Referenz auf eine einzelne institutionelle Einheit, einschließlich institutionelle Einheiten, die Teil eines Rechtsträgers sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
- (3)
Verfügbar auf der Seite der Internationalen Organisation für Normung (ISO) unter www.iso.org.
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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