Präambel VO (EU) 2016/867

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf deren Artikel 5.1 und 34.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Granulare Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend „Kreditdaten” ) umfassen detaillierte und einzelne Informationen zu Instrumenten, die Kreditrisiken bergen für Einlagen entgegennehmende Unternehmen, finanzielle Kapitalgesellschaften, die keine Einlagen entgegennehmenden Unternehmen sind, oder zur Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften, soweit sie in erheblichem Maße Kredite gewähren. Solche detaillierten Informationen sind zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems, des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken erforderlich, zu denen die geldpolitische Analyse und geldpolitische Geschäfte, das Risikomanagement, die Überwachung der Finanzmarktstabilität sowie makroprudenzielle Politik und Forschung zählen. Die Daten werden auch für bankaufsichtliche Zwecke im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) hilfreich sein.
(2)
Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung” ) sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) des ESZB die erforderlichen statistischen Daten entweder bei den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar bei den Wirtschaftssubjekten erhebt, um die Aufgaben des ESZB wahrzunehmen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen, und sie ist ermächtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden.
(3)
Kreditdaten werden in erheblichem Maße zur Verbesserung der bestehenden und zur Entwicklung neuer ESZB-Statistiken beitragen, da sie wichtige Aufgliederungen und Einzelheiten liefern, die sich aus den derzeit genutzten Datenquellen nicht ergeben, wie beispielsweise Informationen über die Struktur und Risikoverteilung der Kreditvergabe des finanziellen Sektors. Kreditdaten werden beispielsweise einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Statistiken leisten über a) Darlehen nach Unternehmensgröße, ein wesentliches Merkmal zur Bewertung und Beobachtung der Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen; b) Kreditlinien, aufgegliedert nach dem Sektor des Vertragspartners; c) Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, aufgegliedert nach Wirtschaftszweig; d) durch Immobilien besicherte Kredite und e) grenzüberschreitende Kredite und damit verbundene Erträge im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(4)
Die Verfügbarkeit von Kreditdaten wird die Nutzbarkeit der Daten auf Mikroebene, die gegenwärtig zu Statistiken über Wertpapieremissionen und -bestände erfasst werden, verbessern und zur Beobachtung und Förderung der finanziellen Integration und Stabilität in der Union beitragen. Nicht zuletzt sind Kreditdaten in Bezug auf Niederlassungen, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind und deren Hauptverwaltungen in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig sind, für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB wichtig, insbesondere für die geldpolitische Analyse und die Finanzstabilität. Zudem dienen die Daten aufsichtlichen Zwecken auf Makroebene wie beispielsweise Analysen zur Finanzstabilität, Risikobewertungen und Stresstests. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dürfen die gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung erhobenen statistischen Daten nunmehr ausdrücklich zu Aufsichtszwecken verwendet werden.
(5)
Ein umfassender Satz harmonisierter, analytischer Kreditdaten dürfte den Meldeaufwand durch eine erhöhte Kontinuität der Berichtspflichten im Laufe der Zeit deutlich verringern. Dies ist wichtig, weil das Einpflegen von Änderungen in die hoch automatisierten Datenverarbeitungssysteme der Berichtspflichtigen hohe Kosten verursachen kann. Der harmonisierte Datensatz zu Krediten wird darüber hinaus detailliertere Informationen liefern, wodurch weniger zusätzliche Anfragen bei den Berichtspflichtigen erforderlich sein werden.
(6)
Der Beschluss EZB/2014/6(3) legt das Verfahren zur Entwicklung eines langfristigen Rahmenwerks für die Erhebung granularer Kreditdaten fest, die auf harmonisierten statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB basiert. Ziel des Beschlusses ist die Einführung von: a) von allen NZBen des Eurosystems nach gemeinsamen Mindeststandards geführten nationalen granularen Datensätzen zu Krediten und b) einer gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatenbank zu Krediten (nachfolgend „AnaCredit” ), die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt wird und Daten aus allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält.
(7)
Durch die Empfehlung EZB/2014/7(4) werden die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die jedoch Vorbereitungen für den Beitritt zum langfristigen Rahmenwerk treffen, dazu ermutigt, die Bestimmungen des Beschlusses EZB/2014/6 anzuwenden. AnaCredit sollte den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, insbesondere denen, die am SSM teilnehmen, auf freiwilliger Basis zur Verfügung stehen, um den geografischen Anwendungsbereich und Datenumfang zu erweitern und die Harmonisierung in der gesamten Union voranzutreiben.
(8)
Während die gemäß dem Beschluss EZB/2014/6 zu treffenden Vorbereitungsmaßnahmen die Bestimmung „einer Kerngruppe von harmonisierten granularen Datensätzen zu Krediten, die der EZB durch die NZBen langfristig zur Verfügung gestellt werden müssen” zum Ziel hatten, ergab die Kosten-Nutzen-Analyse sehr stark ausgeprägte Nutzeranforderungen hinsichtlich des Erfordernisses nicht nur einer „Kerngruppe von Datensätzen” , sondern auch einer umfassenden Liste von Datenattributen und Messgrößen zur Charakterisierung der Instrumente, die Kreditrisiken für den Kreis der Berichtspflichtigen hervorrufen. Darüber hinaus sollte die sich daraus ergebende Harmonisierung die Vergleichbarkeit der Daten über Ländergrenzen und unterschiedliche Institute hinweg steigern und somit eine höhere Datenqualität für die Analyse gewährleisten.
(9)
AnaCredit soll zusammen mit anderen statistischen Rahmenwerken zur Erhebung granularer Daten einen analytischen Überblick über die Kreditrisiken der Berichtspflichtigen geben, unabhängig von dem Finanzinstrument, der Art des Engagements oder der zugrunde liegenden Rechnungslegung. Im Hinblick darauf dienen die in der vorliegenden Verordnung geregelten Anforderungen dazu, sicherzustellen, dass Berichtspflichtige einen einheitlichen Satz harmonisierter Daten bei den NZBen melden.
(10)
AnaCredit sollte in Phasen implementiert werden, da sich die erhebliche Vielfalt der derzeitigen Erhebungen von Kreditdaten in den teilnehmenden Ländern nur schrittweise harmonisieren lässt. Bei diesem stufenweisen Ansatz wird auch die Zeit berücksichtigt, die von den Berichtspflichtigen zur Erfüllung der verschiedenen Datenanforderungen benötigt wird. Insgesamt sollten Umfang und Inhalt der in den verschiedenen Phasen zu erhebenden Daten frühestmöglich definiert werden, damit sich alle Berichtspflichtigen auf die Verwendung harmonisierter Konzepte und Definitionen vorbereiten können. Daher wird der EZB-Rat für jede der einzelnen nachfolgenden Phasen seinen Beschluss mindestens zwei Jahre vor der Implementierung fassen. Zur Minimierung der Kosten und der Arbeitsbelastung für die Berichtspflichtigen wird die Lieferung von Kreditdaten für Wohnungsimmobilien auf Basis von Stichprobenverfahren in einer späteren Phase untersucht.
(11)
Während eines der wichtigsten langfristigen Ziele von AnaCredit die Harmonisierung der Berichtspflichten und Umsetzungsverfahren ist, erfordert die Unterschiedlichkeit der derzeitigen Datenerhebungsverfahren die Wahrung von Ermessensspielräumen für NZBen in bestimmten Bereichen, zum Beispiel in Bezug auf Entscheidungen der NZBen über Ausnahmeregelungen für kleine gebietsansässige Berichtspflichtige. Diese Ermessensspielräume der NZBen sollten in jeder künftigen Phase neu bewertet werden, um festzustellen, ob eine weitere Harmonisierung in den teilnehmenden Ländern erreicht werden kann.
(12)
Im Hinblick auf den Umfang sollte die erste Berichterstattungsphase im Rahmen von AnaCredit Kredite umfassen, die von Kreditinstituten an Rechtsträger vergeben werden. Andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, zur Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften und sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften, jeweils, soweit sie Kredite gewähren, sowie deren ausländische Tochterunternehmen können in einer späteren Phase in den Kreis der Berichtspflichtigen einbezogen werden. Die granulare Berichtspflicht könnte auf folgende Instrumente ausgeweitet werden: Derivate, sonstige Forderungen, außerbilanzielle Kreditrisiken (wie beispielsweise Finanzgarantien) und Kredite, die Entitäten gewährt werden, die keine Rechtsträger im Sinne dieser Verordnung sind, einschließlich Einzelunternehmen. In der ersten Phase sollten keine personenbezogenen Daten im Sinne der anwendbaren Datenschutzgesetze erhoben werden. Dies gilt auch für Kredite an mehrere Parteien mit mitschuldnerischer Haftung, die natürliche Personen als Schuldner betreffen, oder wenn natürliche Personen mit Instrumenten verbunden sind, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden. Sollte in künftigen Phasen der Umfang der Meldungen erweitert werden und solche personenbezogenen Daten beinhalten, sollten die Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gewahrt sein. Zudem könnten in künftigen Phasen Berichtspflichten auf konsolidierter Basis eingeschlossen werden. Jede Erweiterung des Kreises der Berichtspflichtigen sollte das Recht der NZBen, kleinen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen einzuräumen, berücksichtigen, und mindestens zwei Jahre vor ihrer Einführung verabschiedet werden, um den Berichtspflichtigen und den NZBen genügend Zeit für die Implementierung zur Verfügung zu stellen.
(13)
In Vorbereitung auf künftige Phasen sollte über eine Erweiterung des Kreises der Berichtspflichtigen und die Einführung zusätzlicher Berichtspflichten auf Basis einer vom Ausschuss für Statistik des ESZB (nachfolgend der „STC” ) erstellten Analyse entschieden werden, unter Berücksichtigung der Nutzeranforderungen, der geschätzten Kosten für Berichtspflichtige und NZBen, der Marktentwicklungen und der während der Vorbereitung auf die erste Phase gewonnenen Erfahrungen.
(14)
Die Berichtspflichten für Kreditdaten sollten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden, um zu vermeiden, dass insbesondere kleinen Berichtspflichtigen mit begrenzter Gesamtkreditrisikoposition ein unangemessener Berichtsaufwand auferlegt wird. Aus demselben Grund sollten die NZBen das Recht haben, kleinen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen zu gewähren.
(15)
Zur Sicherstellung effizienter Meldeverfahren und einem angemessenen Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder neuen Meldeverpflichtungen sollte den NZBen ermöglicht werden, an die EZB zu übermittelnde Daten im Rahmen weiter gefasster nationaler Meldeverpflichtungen zu erheben, und zur Erfüllung eigener gesetzlich festgelegter Zwecke die Meldungen von Kreditdaten über den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfang hinaus im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu erweitern.
(16)
Für ihren Beitrag zu AnaCredit sollten die NZBen zur Nutzung ihrer eigenen Datenbanken, der von Berichtspflichtigen erhaltenen Daten und sonstiger Quellen berechtigt sein, einschließlich einschlägiger Referenzdatenbanken. Die NZBen sollten nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie bezüglich der Aufsicht über Berichtspflichtige Kooperationsvereinbarungen mit nationalen statistischen Ämtern oder nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden oder sonstigen nationalen Behörden eingehen, solange die gelieferten Daten die in vorliegender Verordnung beschriebenen Qualitätsanforderungen erfüllen. Aufgrund der Vielfalt der derzeit geltenden nationalen Regelungen und zur Minimierung des Meldeaufwands im Einklang mit vorliegender Verordnung wird eine effektive und effiziente Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern, nationalen zuständigen Behörden und sonstigen nationalen Behörden angeregt.
(17)
Das Rahmenwerk für die Erhebung von Kreditdaten sollte mit Blick auf die Gewährleistung von Interoperabilität mit den zentralen Kreditregistern und sonstigen von Rechtssubjekten aus dem öffentlichen Sektor erstellten relevanten Kreditdatensätzen festgelegt werden, einschließlich Datenbanken zu Wertpapierstatistiken sowie das vom ESZB geführte Register der Institutionen und Datensätze für Tochterunternehmen (Register of Institutions and Affiliates Dataset — RIAD).
(18)
Die NZBen sollten den gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatensatz zu Krediten nutzen können, um Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige aufzubauen oder die bestehenden Rückmeldeverfahren und sonstige Informationsdienste zwischen zentralen Kreditregistern und Berichtspflichtigen zu erweitern. Durch diese Rückmeldeverfahren wird der Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems gemäß seinem gesetzlich festgelegten Auftrag nach Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen erweitert. Durch diese Rückmeldeverfahren erhalten Berichtspflichtige eine breitere Grundlage für ihre Überprüfungen der Kreditwürdigkeit, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schuldner, und ihnen wird die Harmonisierung von Definitionen und Datenattributen im Rahmen ihrer Kreditvergabepraxis ermöglicht. Sie werden das Kreditrisikomanagement von Kreditinstituten und sonstigen Kreditgebern verbessern. Insbesondere werden sie dazu beitragen, dass die Kreditinstitute bei der Überprüfung der Kreditwürdigkeit nicht unverhältnismäßig auf externe Bonitätseinschätzungen zurückgreifen müssen. Rückmeldeverfahren sollten mit bewährten Praktiken (Best Practices) im Einklang stehen und Mindestanforderungen an die Datenqualität gewährleisten. Der analytische Teildatensatz zu Kreditdaten, den die NZBen für die Zwecke von Rückmeldeverfahren untereinander austauschen können, sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Grads der Vertraulichkeit der relevanten Datenattribute und der jeweiligen Vertraulichkeitsschutzanforderungen sowie der für die Implementierung benötigten Zeitspanne festgelegt werden. Weitere Einzelheiten zum Umfang und zur Implementierung der Rückmeldeverfahren können in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden, und die NZBen können auf der Grundlage der geltenden Rechtsrahmen Vereinbarungen in Bezug auf ihre jeweilige Zusammenarbeit bei den Rückmeldeverfahren eingehen. Während einige NZBen, die zentrale Kreditregister betreiben, bereits aufgrund bilateraler Vereinbarungen granulare grenzüberschreitende Kreditdaten und Kreditrisiken austauschen(5), benötigen andere aus rechtlichen Gründen gegebenenfalls eine bestimmte Frist zur Umsetzung eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches, um solche Daten an die bei ihnen berichtspflichtigen Finanzinstitute weiterzugeben. Bei der Strukturierung und Implementierung der Rückmeldeverfahren sollten die nationalen Rechtsvorschriften zum Umgang mit vertraulichen statistischen Daten berücksichtigt werden.
(19)
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die in den Artikeln 8 bis 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Standards für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten anzuwenden.
(20)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB zur Verhängung von Sanktionen gegen Berichtspflichtige ermächtigt, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von Verordnungen oder Beschlüssen der EZB nicht nachkommen. Diese Sanktionsbefugnis ist unabhängig vom Recht der NZBen Berichtspflichtige zu sanktionieren, die statistische oder sonstige Berichtspflichten, die nach dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen für sie gelten, nicht erfüllen.
(21)
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Verordnung einzuführen. Durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Berichtsaufwand für Berichtspflichtige in Mitgliedstaaten erhöht werden. Dieses Verfahren muss die Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB ermöglichen.
(22)
Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sieht auf nationaler Ebene eine Pflicht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zur Erarbeitung und Umsetzung aller Maßnahmen vor, die sie als angemessen erachten, um a) die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und b) rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um den Status eines Mitgliedstaats, deren Währung der Euro ist, zu erlangen.
(23)
Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Erhebung von Kreditdaten nach Maßgabe des rechtlichen Rahmens des SSM —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

Stellungnahme der Kommission vom 7. August 2015 zum Verordnungsentwurf der Europäischen Zentralbank über die Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken (ABl. C 261 vom 8.8.2015, S. 1).

(3)

Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72).

(4)

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2014/7) (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1).

(5)

Vereinbarung zum Informationsaustausch unter den nationalen zentralen Kreditregistern zum Zwecke der Weitergabe an berichtspflichtige Institute. Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

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