Artikel 10 VO (EU) 2016/867
Zugang zu und Verwendung von Kreditdaten
(1) Die EZB und die NZBen nutzen die gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldeten Kreditdaten in dem Umfang und zu den Zwecken, die in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 definiert werden. Solche Daten können insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung eines Rückmeldeverfahrens gemäß Artikel 11 verwendet werden.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet bestehender oder zukünftiger Arten der Nutzung von Kreditdaten, die gemäß Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund von Memoranden zulässig oder vorgeschrieben sind, wobei auch der grenzüberschreitende Austausch zu diesen Arten der Nutzung gehört.
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