Artikel 11 VO (EU) 2016/867

Rückmeldeverfahren an die Berichtspflichtigen

(1) Die NZBen sind berechtigt, den Berichtspflichtigen Kreditdaten, einschließlich von einer anderen NZB erhobener Daten, zur Verfügung zu stellen, indem sie Rückmeldeverfahren oder sonstige Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige einrichten oder erweitern. Dabei können sie eine Teilmenge der gemäß dieser Verordnung erhobenen Kreditdaten im Einklang mit bewährten Verfahren (Best Practices) und innerhalb der Grenzen des anwendbaren gesetzlichen Vertraulichkeitsregimes bereitstellen. Berichtspflichtige dürfen die Daten ausschließlich für die Steuerung von Kreditrisiken und zur Verbesserung der Qualität der ihnen in Bezug auf bestehende oder zukünftige Instrumente zur Verfügung stehenden Kreditdaten nutzen. Sie dürfen die Daten nicht mit anderen Parteien teilen, es sei denn, ein Datenaustausch mit Dienstleistern ist für die genannten Zwecke unbedingt erforderlich und die Daten werden nur in Bezug auf den Berichtspflichtigen verwendet und der Berichtspflichtige stellt einen entsprechenden Vertraulichkeitsschutz im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung sicher, die jede andere Verwendung der Daten ausschließt und die Anonymisierung der Daten vorsieht, wo immer dies möglich ist, und die Löschung der Daten, sobald der Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erreicht wurde, vorsieht. Jede weitere Übermittlung der Daten durch den Dienstleister und jeder Datenaustausch mit kommerziellen Anbietern von Kreditdaten ist untersagt.

(2) Die NZBen bestimmen den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Daten, das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu den Daten sowie eventuelle sonstige Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Daten unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsrahmens und beliebiger sonstiger Einschränkungen, die sich aus der vertraulichen Natur der Daten ergeben.

(3) Dieser Artikel verleiht Berichtspflichtigen keinen Anspruch auf Rückmeldeverfahren bzw. auf Erhalt spezifischer Informationen im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens oder anderer Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige.

(4) Die NZBen sind berechtigt, einem Berichtspflichtigen vorübergehend den Zugang zu spezifischen Kreditdaten aus einem Rückmeldeverfahren zu verweigern, wenn der Berichtspflichtige seine eigenen statistischen Berichtspflichten nach dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Qualität und Exaktheit der Daten, nicht erfüllt hat und in den Fällen, in denen ein Berichtspflichtiger seine in Absatz 1 genannten Pflichten nicht erfüllt hat.

(5) Die NZBen sind berechtigt, anderen NZBen den Zugang zu den granularen Kreditdaten, die sie für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens erheben, zu verweigern. Die NZBen sind berechtigt, im Hinblick auf die Bereitstellung granularer Kreditdaten Reziprozität von jeder NZB zu verlangen, die Daten von einer anderen NZB für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens verlangt. Daten zu einer institutionellen Einheit eines in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen dürfen immer für Rückmeldeverfahren durch die betreffende NZB des Berichtspflichtigen verwendet werden, unabhängig davon, wo die institutionelle Einheit gebietsansässig ist.

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