Artikel 12 VO (EU) 2016/867

Zugang für Rechtsträger

(1) Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern, über die Kreditdaten gemeldet wurden, haben ein Recht auf Zugang zu diesen Daten bei der betreffenden NZB. Ferner können Rechtsträger verlangen, dass Berichtspflichtige sie betreffende fehlerhafte Daten berichtigen.

(2) Die NZBen können einem Rechtsträger oder Teilen von Rechtsträgern den Zugang zu den in Bezug auf diese gemeldeten Kreditdaten nur insoweit verweigern, als:

a)
ein solcher Zugang die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Berichtspflichtigen, zum Beispiel in Bezug auf interne Bonitätsbeurteilungen, oder Dritter, insbesondere der Rechtsträger, über die Kreditdaten gemeldet wurden, verletzen würde oder
b)
die Daten nicht verwendet wurden, um ein Rückmeldeverfahren gemäß Artikel 11 einzurichten oder zu erweitern, und sie nicht Zugang zu diesen Daten nach Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.