Artikel 13 VO (EU) 2016/867

Zeitliche Vorgaben

(1) Die Berichtspflichtigen melden Kreditdaten mit dem Stand der folgenden Meldestichtage:

a)
für monatliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag des Monats;
b)
für vierteljährliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag im März, Juni, September und Dezember.

(2) Die NZBen entscheiden über den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Datenübermittlung seitens der Berichtspflichtigen, damit sie ihre Berichtsfristen gegenüber der EZB einhalten können, und informieren die Berichtspflichtigen entsprechend.

(3) Die NZBen benachrichtigen die Berichtspflichtigen über die Berichtspflichten mindestens 18 Monate vor dem ersten Meldestichtag, zu dem diese Berichtspflichtigen Daten gemäß dieser Verordnung vorbehaltlich sonstiger Berichtspflichten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen melden müssen.

(4) Monatliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 30. banküblichen Arbeitstag nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

(5) Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 15. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(1) festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

(6) Monatliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 35. banküblichen Arbeitstag nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

(7) Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 20. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

(8) Die NZBen übermitteln der EZB zusammen mit der ersten Übermittlung von Kreditdaten die Referenzdaten für alle Vertragspartner gemäß Abschnitt 1 aus der Meldevorlage 1 in Anhang I. Wenn eine Änderung auftritt, aktualisieren die NZBen die Daten bis spätestens zur Übermittlung von Kreditdaten, die für den ersten Meldestichtag relevant sind, an dem oder vor dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde. Nur insoweit die NZBen die Berichtspflichtigen nicht darüber unterrichten, dass sie aktualisierte Vertragspartner-Stammdaten aus anderen Quellen erhalten haben, aktualisieren die Berichtspflichtigen diese Daten, indem sie die NZBen über alle Änderungen bis zu dem von der betreffenden NZB verlangten Datum unterrichten, jedoch spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kreditdaten an die betreffende NZB für den ersten Meldestichtag nach dem Wirksamwerden der Änderung zu melden sind.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

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