Artikel 14 VO (EU) 2016/867
Gemeinsame Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
(1) Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie geltenden statistischen Berichtspflichten in Einklang mit den gemeinsamen Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, exakte Identifizierung der Vertragspartner und die Erfüllung von Konzepten und Korrekturen wie in Anhang V festgelegt.
(2) Die NZBen legen die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren gemäß dieser Verordnung und ihrer nationalen Rechtsrahmen — soweit diese nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen — fest und setzen diese um. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren a) die Lieferung der geforderten statistischen Daten gewährleisten und b) eine Überprüfung der Erfüllung der in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen ermöglichen.
(3) Die NZBen dürfen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 auch aus anderen Quellen stammende Daten für ihre Übermittlung von Kreditdaten an die EZB nutzen, soweit die Daten die Qualitätsstandards und die zeitlichen Vorgaben erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten gelten. Insbesondere die im Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen müssen erfüllt werden.
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