Artikel 17 VO (EU) 2016/867
Überprüfung und Zwangserhebung sowie Mindestanforderungen an die Qualität
Die NZBen überprüfen die Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, und führen erforderlichenfalls eine Zwangserhebung der Daten, die gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Berichtspflichtigen vorzulegen sind, durch, unbeschadet des Rechts der EZB, diese Rechte selbst auszuüben. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen nicht einhält.
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