Artikel 18 VO (EU) 2016/867

Sanktionen

Die EZB kann Berichtspflichtigen, die die Berichtspflichten der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Sanktionen auferlegen. Den Berichtspflichtigen werden insoweit keine Sanktionen auferlegt, als sie nachweisen, dass ihnen die Meldung der angeforderten Daten auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften eines Landes, in dem die Niederlassung, über die sie Daten melden müssen, gebietsansässig ist, nicht möglich ist. Das Recht der EZB, für den Fall der Nichtbeachtung der Berichtspflichten dieser Verordnung Sanktionen zu verhängen, ist unabhängig vom Recht einer NZB, im Einklang mit ihrem nationalen Recht Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung statistischer oder sonstiger Berichtspflichten, die nach dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 für die Berichtspflichtigen gelten, zu verhängen.

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