Artikel 4 VO (EU) 2016/867

Statistische Berichtspflichten

(1) Berichtspflichtige melden Kreditdaten der beobachteten Einheit gemäß Artikel 6, im Hinblick auf Instrumente, die die in Artikel 5 definierten Bedingungen erfüllen:

a)
wenn zum Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums das Instrument:

i)
für die beobachtete Einheit ein Kreditrisiko darstellt oder
ii)
ein Aktivum der beobachteten Einheit ist oder
iii)
nach dem jeweiligen vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeten Rechnungslegungsstandard erfasst wird und in der Vergangenheit ein Kreditrisiko für die beobachtete Einheit dargestellt hat oder
iv)
durch die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheit verwaltet wird und

i.
anderen institutionellen Einheiten desselben Rechtsträgers, dem die beobachtete Einheit angehört, gewährt wurde, oder
ii.
von einem Rechtsträger gehalten wird, der kein Kreditinstitut ist, das in einem anderen Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist als die beobachtete Einheit und

b)
wenn mindestens ein Schuldner ein Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 ist.

(2) Für einen bestimmten Meldestichtag ist der Referenzzeitraum der Zeitraum, der am letzten Meldestichtag des Quartals vor diesem Meldestichtag beginnt und an diesem bestimmten Meldestichtag endet.

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