Artikel 4 VO (EU) 2016/867
Statistische Berichtspflichten
(1) Berichtspflichtige melden Kreditdaten der beobachteten Einheit gemäß Artikel 6, im Hinblick auf Instrumente, die die in Artikel 5 definierten Bedingungen erfüllen:
- a)
-
wenn zum Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums das Instrument:
- i)
- für die beobachtete Einheit ein Kreditrisiko darstellt oder
- ii)
- ein Aktivum der beobachteten Einheit ist oder
- iii)
- nach dem jeweiligen vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeten Rechnungslegungsstandard erfasst wird und in der Vergangenheit ein Kreditrisiko für die beobachtete Einheit dargestellt hat oder
- iv)
-
durch die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheit verwaltet wird und
- i.
- anderen institutionellen Einheiten desselben Rechtsträgers, dem die beobachtete Einheit angehört, gewährt wurde, oder
- ii.
- von einem Rechtsträger gehalten wird, der kein Kreditinstitut ist, das in einem anderen Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist als die beobachtete Einheit und
- b)
- wenn mindestens ein Schuldner ein Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 ist.
(2) Für einen bestimmten Meldestichtag ist der Referenzzeitraum der Zeitraum, der am letzten Meldestichtag des Quartals vor diesem Meldestichtag beginnt und an diesem bestimmten Meldestichtag endet.
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