Artikel 5 VO (EU) 2016/867
Meldegrenze
(1) Kreditdaten sind für die in Artikel 4 genannten Instrumente zu melden, wenn der Betrag des Engagements des Schuldners zu irgendeinem Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums mindestens 25000 EUR beträgt.
(2) Der unter Absatz 1 genannte Betrag des Engagements des Schuldners wird als Summe der Beträge des Engagements für alle Instrumente des Schuldners in Bezug auf die beobachtete Einheit auf der Grundlage des in Artikel 4 definierten Umfangs und der darin definierten Instrumente berechnet.
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