Artikel 6 VO (EU) 2016/867

Statistische Berichtspflichten auf Einzelbasis

(1) Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß den Meldevorlagen in Anhang I.

(2) Berichtspflichtige, die Rechtsträger sind, melden in Bezug auf alle beobachteten Einheiten, die Teil des Rechtsträgers sind. Berichtspflichtige, die ausländische Niederlassungen sind, melden in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit.

(3) Sind sowohl ein Rechtsträger als auch seine ausländische Niederlassung in Berichtsmitgliedstaaten gebietsansässig, greift zwecks Vermeidung von doppelten Berichtspflichten und abhängig von der Koordination zwischen den entsprechenden NZBen die folgende Regelung:

a)
Die betreffende NZB des Rechtsträgers kann beschließen, die in Anhang I, Meldevorlage 1 aufgeführten Datenattribute nicht oder nur teilweise von dem Rechtsträger zu erheben, wenn die betreffenden Instrumente von der ausländischen Niederlassung gehalten oder verwaltet werden.
b)
Die betreffende NZB der ausländischen Niederlassung kann beschließen, die in Anhang I, Meldevorlage 2 aufgeführten Datenattribute nicht oder nur teilweise von der ausländischen Niederlassung zu erheben.

(4) Die betreffende NZB kann beschließen, keine Daten in Bezug auf ausländische Niederlassungen zu erheben, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und die Teil eines Rechtsträgers sind, der der Berichtspflichtige ist.

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