ANHANG IV VO (EU) 2016/867

Datenattribute, Definitionen und Werte

Diese Tabelle enthält ausführliche Standardbeschreibungen und Definitionen der in Anhang I bis III genannten Datenattribute. Sie enthält auch die für die Datenattribute zu meldenden Werte, einschließlich der Beschreibungen der Werte. NZBen sind dafür verantwortlich, die Datenattribute und Werte in äquivalente Datenattribute und Werte umzuwandeln, die auf nationaler Ebene anwendbar sind.Vertragspartner-StammdatenDaten des VertragspartnerrisikosDaten des VertragspartnerausfallsInstrumentendatenFinanzdatenRechnungslegungsdatenIFRS RechnungslegungsportfolioNationale GAAP RechnungslegungsportfoliosDaten zu Vertragspartner-InstrumentDaten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer HaftungDaten empfangener SicherheitenDaten zu Instrument empfangene Sicherheit
BegriffBegriffsartDefinition
VertragspartnerkennungDatenattributEine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Vertragspartners. Jeder Vertragspartner muss eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Vertragspartnerkennung für eine andere Partei verwendet werden.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung des BerichtspflichtigenDatenattributVertragspartnerkennung für den Berichtspflichtigen.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der beobachteten EinheitDatenattributVertragspartnerkennung für die beobachtete Einheit.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
VertragskennungDatenattributEine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Vertrags. Jeder Vertrag muss eine Vertragskennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Vertragskennung für einen anderen Vertrag verwendet werden.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
InstrumentenkennungDatenattributEine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Instruments eines einzelnen Vertrags. Jedes Instrument muss eine Instrumentenkennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Instrumentenkennung für ein anderes Instrument des gleichen Vertrags verwendet werden.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der SicherheitDatenattributEine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jeder zur Absicherung des Instruments verwendeten Sicherheit. Jede Sicherheit muss eine Kennung der Sicherheit haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Kennung der Sicherheit für eine andere Sicherheit verwendet werden.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung des SicherungsgebersDatenattribut

Vertragspartnerkennung für den Sicherungsgeber

Wenn der Sicherungsgeber kein Rechtsträger ist, ist es nicht erforderlich, die Kennung des Sicherungsgebers zu melden.

AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Rechtsträgerkennung (LEI)DatenattributDie gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene Rechtsträgerkennung.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Nationale KennungDatenattribut

Ein allgemein genutzter Identifikationscode, der die eindeutige Zuordnung der Identität eines Vertragspartners oder des Rechtsträgers, zu dem der Vertragspartner zugehörig ist, innerhalb ihres Sitzlandes ermöglicht.

Für einen Vertragspartner, der eine ausländische Niederlassung ist, bezieht sich die nationale Kennung auf die ausländische Niederlassung.

Für einen Vertragspartner, der keine ausländische Niederlassung ist, bezieht sich die nationale Kennung auf den Rechtsträger, zu dem der Vertragspartner zugehörig ist.

AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der Hauptverwaltung des UnternehmensDatenattribut

Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, von dem die ausländische Niederlassung rechtlich abhängig ist.

Diese Daten sind nur für Vertragspartner zu melden, die ausländische Niederlassungen sind.

AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der direkten MuttergesellschaftDatenattribut

Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die direkte Muttergesellschaft des Vertragspartners ist. Hat der Schuldner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Schuldner selbst zu melden.

Muttergesellschaft hat dieselbe Bedeutung wie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der obersten MuttergesellschaftDatenattribut

Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die oberste Muttergesellschaft des Vertragspartners ist. Diese oberste Muttergesellschaft hat keine Muttergesellschaft. Hat der Schuldner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Schuldner selbst zu melden.

Muttergesellschaft hat dieselbe Bedeutung wie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
NameDatenattributVollständiger Name des Vertragspartners.
ZeichenketteWertEine endliche Folge von Zeichen.
Anschrift: StraßeDatenattributAnschrift des Vertragspartners, Straße und Hausnummer.
ZeichenketteWertEine endliche Folge von Zeichen.
Anschrift: Stadt/Gemeinde/OrtschaftDatenattributStadt, Gemeinde oder Ortschaft des Vertragspartners.
ZeichenketteWertEine endliche Folge von Zeichen.
Anschrift: PostleitzahlDatenattributPostleitzahl des Vertragspartners.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Anschrift: Kreis/VerwaltungseinheitDatenattributKreis oder vergleichbare Verwaltungseinheit für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebietsansässige Vertragspartner.
ZeichenketteWertNUTS-3-Regionen
Anschrift: LandDatenattributLand des Vertragspartners.
ISO 3166-1: Alpha-2-CodesWertISO 3166-1: Alpha-2-Code des Landes
RechtsformDatenattributArt des Unternehmens wie im nationalen Rechtssystem definiert.
ZeichenketteWertEine endliche Folge von Zeichen.
Institutioneller SektorDatenattributInstitutioneller Sektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40)(1).
Nichtfinanzielle KapitalgesellschaftenWertNichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Nummern 2.45 bis 2.50 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
ZentralbankWertZentralbanken im Sinne von Anhang A Nummern 2.72 bis 2.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
KreditinstituteWertKreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sindWertEinlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, wie in Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 Punkt a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.
Geldmarktfonds (MMF)WertGeldmarktfonds im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)WertInvestmentfonds (ohne Geldmarktfonds) im Sinne von Anhang A Nummern 2.82 bis 2.85 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
VerbriefungszweckgesellschaftenWertVerbriefungszweckgesellschaften im Sinne der Definition in Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013.
Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und Verbriefungszweckgesellschaften)WertSonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Anhang A Nummer 2.86 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 mit Ausnahme von Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).
Kredit- und VersicherungshilfstätigkeitenWertKredit- und Versicherungshilfstätigkeiten im Sinne von Anhang A Nummer 2.63 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und KapitalgeberWertFirmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber im Sinne von Anhang A Nummern 2.98 bis 2.99 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
VersicherungsgesellschaftenWertVersicherungsgesellschaften im Sinne von Anhang A Nummern 2.100 bis 2.104 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
AltersvorsorgeeinrichtungenWertAltersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Anhang A Nummern 2.105 bis 2.110 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Bund (Zentralstaat)WertBund (Zentralstaat) im Sinne von Anhang A Nummer 2.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
LänderWertLänder im Sinne von Anhang A Nummer 2.115 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
GemeindenWertGemeinden im Sinne von Anhang A Nummer 2.116 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
SozialversicherungWertSozialversicherung im Sinne von Anhang A Nummer 2.117 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Private Organisationen ohne ErwerbszweckWertPrivate Organisationen ohne Erwerbszweck im Sinne von Anhang A Nummern 2.129 bis 2.130 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
WirtschaftszweigklassifikationDatenattributAufstellung der Vertragspartner gemäß ihrer Wirtschaftszweige nach der NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
NACE-CodeWertZwei-, drei- oder vierstufiger NACE-Code gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
Status von GerichtsverfahrenDatenattribut

Kategorien zur Beschreibung des rechtlichen Status eines Vertragspartners im Hinblick auf seine Solvenz auf der Grundlage des nationalen Rechtsrahmens.

Die NZBen sollten diese Werte in den nationalen Rechtsrahmen umwandeln. Zu gegebener Zeit sollte von jeder NZB eine Referenztabelle erstellt werden, um länderübergreifende Interpretationen und Vergleiche dieser Werte zu unterstützen.

Keine rechtlichen Schritte ergriffenWertIn Bezug auf die Solvenz oder Verschuldung eines Vertragspartners wurden keine rechtlichen Schritte eingeleitet.
Unter gerichtlicher Verwaltung, Zwangsverwaltung oder ähnlichen MaßnahmenWertAlle Verfahren, an denen eine gerichtliche oder vergleichbare Stelle beteiligt ist und die darauf abzielen, eine Umschuldungsvereinbarung der Gläubiger herbeizuführen, mit Ausnahme von Konkurs- oder Insolvenzverfahren.
Konkurs/InsolvenzWertKollektive und bindende Konkurs- oder Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Kontrolle, die zur teilweisen oder gesamten Entziehung des Vermögens eines Vertragspartners und zur Bestellung eines Insolvenzverwalters führen.
Andere rechtliche MaßnahmenWertAndere als die bereits angegebenen rechtlichen Maßnahmen, einschließlich zweiseitiger rechtlicher Maßnahmen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem Vertragspartner.
Datum der Eröffnung des GerichtsverfahrensDatenattributDer Tag, an dem die rechtlichen Schritte wie im Attribut „Status der Eröffnung von Gerichtsverfahren” gemeldet, eingeleitet wurden. Es sollte sich um das jüngste relevante vor dem Berichtsdatum liegende Datum handeln und nur gemeldet werden, wenn das Datenattribut „Status der Eröffnung von Gerichtsverfahren” nicht den Wert „Keine rechtlichen Schritte ergriffen” hat.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
UnternehmensgrößeDatenattributEinstufung der Unternehmen nach Größe gemäß dem Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG(3).
GroßunternehmenWertEin Unternehmen, das nicht als Kleinstunternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.
Mittleres UnternehmenWertUnternehmen, das als KMU, nicht aber als kleines oder Kleinstunternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.
Kleines UnternehmenWertUnternehmen, das als kleines Unternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.
KleinstunternehmenWertUnternehmen, das als Kleinstunternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.
Datum der UnternehmensgrößeDatenattributDas Datum, auf das der in „Unternehmensgröße” angegebene Wert Bezug nimmt. Dies ist das Datum der zuletzt verwendeten Daten zur Einstufung oder Überprüfung der Einstufung von Unternehmen.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
BeschäftigtenzahlDatenattributAnzahl der für den Vertragspartner arbeitenden Beschäftigten gemäß Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG.
NumerischWertNicht negative Zahl.
BilanzsummeDatenattributBuchwert der gesamten Aktiva des Vertragspartners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
NumerischWertBetrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
JahresumsatzDatenattributJahresumsatz nach Abzug aller Preisnachlässe und Umsatzsteuern des Vertragspartners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Äquivalent des Konzepts „Gesamtjahresumsatz” wie in Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
NumerischWertBetrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
RechnungslegungsstandardDatenattributVom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeter Rechnungslegungsstandard. Unterliegt der Berichtspflichtige der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13), werden die Daten gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder national gemeinhin akzeptierten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) gemeldet, die durch den Rechtsträger der beobachteten Einheit zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) angewendet werden.
IFRSWertIFRS, anzuwenden nach Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).
Nationale GAAP in Übereinstimmung mit IFRSWertGemäß Richtlinie 86/635/EWG(5) entwickelte nationale Rahmenvorschriften für die Rechnungslegung, die IFRS Kriterien für Instrumente anwenden.
Nationale GAAP in Übereinstimmung mit IFRSWertGemäß Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rahmenvorschriften für die Rechnungslegung, die keine IFRS Kriterien für Instrumente anwenden.
AusfallwahrscheinlichkeitDatenattributDie Ausfallwahrscheinlichkeit des Vertragspartners im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
NumerischWertEine Zahl von 0 bis 1.
Ausfallstatus des VertragspartnersDatenattributIdentifizierung des Ausfallstatus des Vertragspartners. Kategorien zur Beschreibung der Gründe, aus denen ein Ausfall des Vertragspartners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen kann.
Kein AusfallWertKein Ausfall des Vertragspartners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Ausfall wegen Unwahrscheinlichkeit der ZahlungWertAusfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung.
Ausfall, weil Überfälligkeit von mehr als 90/180 TagenWertAusfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.
Ausfall, weil Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit von mehr als 90/180 TagenWertAusfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.
Datum zum Ausfallstatus des VertragspartnersDatenattributDatum, zu dem der im Datenattribut „Ausfallstatus des Vertragspartners” gemeldete Ausfallstatus als eingetreten gilt.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Art des InstrumentsDatenattributKlassifikation des Instruments nach der Art der zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bedingungen.
Einlagen, außer umgekehrte PensionsgeschäfteWertEinlagen im Sinne von Anhang A Nummer 5.79 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ohne umgekehrte Pensionsgeschäfte.
ÜberziehungWertÜberziehung im Sinne der Definition von Punkt 2 Nummer 1 Buchstabe c der Tabelle in Teil 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
KreditkartenforderungWertKreditkartenkredite, die anhand von Kreditkarten mit verzögerter Debitfunktion, also Überziehungskredit gewährenden (unechten) Kreditarten, oder anhand von (echten) Kreditkarten, also Überziehungs- und echte Kreditkartenkredite gewährenden Kreditkarten, eingeräumt wurden.
Revolvierende Kredite (ohne Überziehungs- und Kreditkartenkredite)Wert

Ein Kredit mit folgenden Merkmalen:

i)
der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen;
ii)
der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern;
iii)
der Kredit kann wiederholt genutzt werden;
iv)
es handelt sich nicht um einen Kreditkarten- oder Überziehungskredit.
Kreditlinien ohne revolvierende KrediteWert

Ein Kredit mit folgenden Merkmalen:

i)
Der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen;
ii)
der Kredit kann wiederholt genutzt werden;
iii)
es handelt sich nicht um einen revolvierenden Kredit, Kreditkarten- oder Überziehungskredit.
Umgekehrte PensionsgeschäfteWertUmgekehrte Pensionsgeschäfte im Sinne von Teil 2.14 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Forderungen aus Warenlieferungen und DienstleistungenWertForderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
FinanzierungsleasingsWertFinanzierungsleasings im Sinne von Anhang A Nummern 5.134 bis 5.135 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Andere KrediteWert

Andere Kredite, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.

Kredit hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang A Nummern 5.112, 5.113 und 5.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

ProjektfinanzierungskreditDatenattributIdentifizierung von Projektfinanzierung.
ProjektfinanzierungskreditWertZu verwenden, wenn das Instrument ein Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ist.
Nicht-ProjektfinanzierungskreditWertDas Instrument ist kein Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
WährungDatenattributEmissionswährung von Instrumenten gemäß der Norm ISO 4217.
Norm ISO 4217WertNorm ISO 4217 Währungscode.
Datum des VertragsabschlussesDatenattributDas Datum, zu dem die Vertragsbeziehung entstanden ist, d. h.das Datum, zu dem die vertragliche Vereinbarung für alle Parteien bindend wurde.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
AbwicklungsterminDatenattributDas Datum, zu dem die im Vertrag genannten Bedingungen zum ersten Mal ausgeführt werden oder werden können, d. h.das Datum, zu dem die Finanzinstrumente erstmals ausgetauscht oder geschaffen werden.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Rechtlich endgültiges FälligkeitsdatumDatenattributDas vertragliche Fälligkeitsdatum des Instruments unter Berücksichtigung aller Vereinbarungen zur Änderung ursprünglicher Verträge.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
RückgriffDatenattributKlassifikation von Instrumenten auf der Grundlage der Rechte des Gläubigers, andere als der Besicherung des Instruments dienende Aktiva zu pfänden.
RückgriffWertInstrumente, bei denen der Gläubiger das Recht hat, andere als der Besicherung des Instruments dienende Aktiva des Schuldners zu pfänden oder im Fall von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, er das Recht hat, die Schulden von dem Unternehmen einzuziehen, das die Lieferungen und Leistungen an den Gläubiger verkauft hat.
Kein RückgriffWertInstrumente ohne den oben definierten Rückgriff.
ZinsartDatenattributKlassifikation von Kreditrisikopositionen auf der Grundlage des Basiszinssatzes zur Festlegung des Zinssatzes für die einzelnen Zahlungszeiträume.
FestWertSystem zur Definition der Zinssätze während der Laufzeit der Forderung, das nur konstante Sätze enthält — numerisch konstanter, bei Entstehung der Forderung sicher bekannter Satz —, wobei die Zinssätze für die gesamte Forderung gelten. Das System kann mehrere, in verschiedenen Zeiträumen während der Laufzeit der Forderung anzuwendende konstante Zinssätze enthalten (z. B. Darlehen mit konstantem Zinssatz während des ursprünglichen Festzinszeitraums mit anschließender Umstellung auf einen anderen, bereits bei der Entstehung der Forderung bekannten, weiterhin konstanten Satz).
VariabelWertSystem zur Definition der Zinssätze während der Laufzeit der Forderung, das nur Zinssätze enthält, die auf der Entwicklung einer anderen Variablen (der Referenzvariablen) basieren, wobei der Zinssatz für die gesamte Forderung gilt.
GemischtWertAndere Zinsart, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.
Häufigkeit der ZinsanpassungDatenattributDie Häufigkeit, in der der Zinssatz nach einem anfänglichen Zeitraum mit festem Zinssatz, falls vorhanden, angepasst wird.
Nicht rückstellbarWertInstrument, das keine vertragliche Vereinbarung zur Änderung des Zinssatzes enthält.
Über NachtWertInstrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf täglicher Basis zu ändern.
MonatlichWertInstrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf monatlicher Basis zu ändern.
VierteljährlichWertInstrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf vierteljährlicher Basis zu ändern.
HalbjährlichWertInstrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf halbjährlicher Basis zu ändern.
JährlichWertInstrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf jährlicher Basis zu ändern.
Im Ermessen des GläubigersWertInstrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, nach der der Gläubiger berechtigt ist, den Zinsanpassungstermin festzulegen.
Andere HäufigkeitWertInstrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz mit einer anderen als der für andere oben aufgeführte Kategorien genannten Häufigkeit zu ändern.
Enddatum des Zeitraums ausschließlicher ZinszahlungenDatenattributDas Datum, an dem der Zeitraum ausschließlicher Zinszahlungen endet. Bei einem Instrument mit ausschließlicher Zinszahlung wird für einen vertraglich festgelegten Zeitraum lediglich der Zins auf den unveränderten Saldo der Hauptforderung bezahlt.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
ReferenzsatzDatenattributFür die Berechnung des tatsächlichen Zinssatzes verwendeter Referenzsatz.
ReferenzsatzcodeWert

Der Referenzsatzcode ist eine Kombination von Referenzsatzwert und Fälligkeitswert.

Zu verwenden sind folgende Referenzsatzwerte:

EURIBOR, USD LIBOR, GBP LIBOR, EUR LIBOR, JPY LIBOR, CHF LIBOR, MIBOR, andere einzelne Referenzsätze, andere multiple Referenzsätze.

Zu verwenden sind folgende Fälligkeitswerte:

Übernacht, eine Woche, zwei Wochen, drei Wochen, ein Monat, zwei Monate, drei Monate, vier Monate, fünf Monate, sechs Monate, sieben Monate, acht Monate, neun Monate, zehn Monate, elf Monate, zwölf Monate.

Der Referenzsatzcode setzt sich wie folgt zusammen: Der Referenzsatzwert wird mit dem Fälligkeitswert kombiniert.

Zinsspanne/MargeDatenattributMarge oder Spanne (ausgedrückt in Prozent), die zum Referenzsatz für die Berechnung des Zinssatzes in Basispunkten hinzu addiert wird.
NumerischWertZinssatz als Prozentsatz.
ZinsobergrenzeDatenattributObergrenze für den in Rechnung gestellten Zinssatz.
NumerischWertZinssatz als Prozentsatz.
ZinsuntergrenzeDatenattributUntergrenze für den in Rechnung gestellten Zinssatz.
NumerischWertZinssatz als Prozentsatz.
ZweckDatenattributKlassifikation von Instrumenten nach ihrem Zweck.
WohnimmobilienerwerbWertFinanzierung von Wohnimmobilien Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
GewerbeimmobilienerwerbWertFinanzierung von Immobilien, die nicht Wohnimmobilien sind.
LombardkrediteWertInstrumente, mit denen ein Institut Kredite in Verbindung mit Kauf, Verkauf, Aufbewahrung oder Handeln von Wertpapieren gewährt. Lombardkreditinstrumente schließen keine anderen Kredite ein, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert werden.
SchuldenfinanzierungWertFinanzierung ausstehender oder fällig werdender Verbindlichkeiten. Dies beinhaltet die Refinanzierung von Schulden.
EinfuhrenWertFinanzierung von Waren und Dienstleistungen (Kauf, Tausch und/oder Geschenke) von Nicht-Gebietsansässigen an Gebietsansässige.
AusfuhrenWertFinanzierung von Waren und Dienstleistungen (Verkauf, Tausch und/oder Geschenke) von Gebietsansässigen an Nicht-Gebietsansässige.
BauinvestitionenWertFinanzierung der Errichtung von Gebäuden, Infrastruktur und Industrieanlagen.
BetriebsmittelkreditWertFinanzierung des Kassenwesens einer Organisation.
Andere ZweckeWertAndere Zwecke, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.
TilgungsartDatenattributDie Tilgungsart des Instruments einschließlich Kapitalbetrag und Zinsen.
FranzösischWertTilgung, bei der der in jeder Rate zurückgezahlte Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen) der gleiche ist.
DeutschWertTilgung, bei der die erste Rate ausschließlich eine Zinszahlung ist und die restlichen Raten konstant sind, einschließlich Kapitaltilgung und Zinsen.
Fester TilgungsplanWertTilgung, bei der der in jeder Rate zurückgezahlte Kapitalbetrag der gleiche ist.
EinmaltilgungWertTilgung, bei der der volle Kapitalbetrag mit der letzten Rate zurückgezahlt wird.
AndereWertAndere Arten der Tilgung, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.
ZahlungshäufigkeitDatenattributHäufigkeit fälliger Zahlungen von Kapital oder Zinsen, also die Anzahl Monate zwischen Zahlungen.
MonatlichWertAuf monatlicher Basis.
VierteljährlichWertAuf vierteljährlicher Basis.
HalbjährlichWertAuf halbjährlicher Basis.
JährlichWertAuf jährlicher Basis.
EinmaltilgungWertTilgung, bei der der volle Kapitalbetrag mit der letzten Rate zurückgezahlt wird, unabhängig von der Häufigkeit der Zinszahlung.
NullkuponWertTilgung, bei der der volle Kapitalbetrag und Zinsen mit der letzten Rate zurückgezahlt werden.
AndereWertAndere Zahlungshäufigkeit, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.
KonsortialvertragskennungDatenattributEine vom Konsortialführer des Konsortialkredits angewendete „Vertragskennung” für die eindeutige Identifizierung jedes Vertrags. Jeder Konsortialvertrag hat eine Konsortialvertragskennung. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann vom Konsortialführer nicht als Vertragskennung für einen anderen Vertrag verwendet werden. Alle am Konsortialvertrag beteiligten Gläubiger müssen dieselbe „Konsortialvertragskennung” verwenden.
AlphanumerischWertEin aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Nachrangige ForderungDatenattributIdentifizierung nachrangiger Forderungen Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, nachdem sämtliche vorrangigen Forderungen, z. B. Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind.
Nachrangige ForderungWertDas Instrument ist eine nachrangige Forderung in Übereinstimmung mit der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Nicht nachrangige ForderungWertDas Instrument ist nicht nachrangig.
RückzahlungsansprücheDatenattributKlassifikation von Kreditrisikoposition entsprechend der Berechtigung des Gläubigers, die Rückzahlung der Forderung zu verlangen.
Auf Anforderung oder kurzfristigWertInstrumente, die auf Anforderung oder kurzfristig auf Verlangen des Gläubigers rückzahlbar sind.
AndereWertInstrumente, die Rückzahlungsansprüchen unterliegen, mit Ausnahme solcher, die auf Anforderung oder kurzfristig rückzahlbar sind.
Auf Treuhandbasis gehaltenes InstrumentDatenattributIdentifizierung von Instrumenten, bei denen die beobachtete Einheit in eigenem Namen, aber für einen Dritten handelt und das Risiko von einem Dritten getragen wird.
Auf Treuhandbasis gehaltenes InstrumentWertZu verwenden, wenn das Instrument treuhänderisch verwahrt wird.
Nicht auf Treuhandbasis gehaltenes InstrumentWertZu verwenden, wenn das Instrument nicht treuhänderisch verwahrt wird.
Anfangsbetrag des EngagementsDatenattributDie maximale Kreditrisikoposition der beobachteten Einheit zum Datum des Vertragsabschlusses des Instruments ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen. Der Betrag des Gesamtengagements zum Datum des Vertragsabschlusses wird während des Genehmigungsverfahrens ermittelt und hat den Zweck, den Betrag des Kreditrisikos einer beobachteten Einheit für das relevante Instrument auf einen bestimmten Vertragspartner zu beschränken.
NumerischWertBetrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem KaufDatenattributDie Differenz zwischen dem ausstehenden Nennbetrag und dem Kaufpreis des Instruments zum Zeitpunkt des Kaufs. Dieser Betrag sollte für Instrumente gemeldet werden, die aufgrund einer Verschlechterung des Kreditrisikos zu einem Betrag erworben wurden, der geringer ist als der ausstehende Betrag.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen Euro-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) der EZB zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
ZinssatzDatenattributAnnualisierter vereinbarter oder in engen Grenzen definierter Jahreszinssatz in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34)(6).
NumerischWertZinssatz als Prozentsatz.
Nächster ZinsanpassungsterminDatenattributDas Datum, zu dem die nächste Zinsanpassung, wie in Anhang I, Teil 3 der Richtlinie (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert, stattfindet. Unterliegt das Instrument nicht einer nächsten Zinsanpassung, wird sein rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum gemeldet.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Übertragener BetragDatenattributÜbertragener Betrag des wirtschaftlichen Eigentums des Finanzinstruments.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Ausfallstatus des InstrumentsDatenattributIdentifizierung des Ausfallstatus des Instruments. Kategorien zur Beschreibung der Situationen, in denen ein Instrument in Übereinstimmung mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ausgefallen beschrieben werden kann.
Kein AusfallWertKein Ausfall des Instruments in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Ausfall wegen Unwahrscheinlichkeit der ZahlungWertAusfall von Instrumenten wegen Unwahrscheinlichkeit einer Begleichung durch den Schuldner in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Ausfall, weil Überfälligkeit von mehr als 90/180 TagenWertAusfall von Instrumenten, weil die Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .
Ausfall, weil Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit von mehr als 90/180 TagenWertAusfall des Instruments gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung durch den Schuldner und Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.
Rückstände für das InstrumentDatenattributZum Zeitpunkt des Berichts ausstehender Gesamtbetrag von Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertragsgemäß fällig ist und nicht bezahlt wurde (überfällig ist). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Zeitpunkt des Berichts nicht überfällig war.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Datum der Rückstände für das InstrumentDatenattributDas Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überfällig wird. Dies ist das letztmögliche derartige Datum vor dem Meldestichtag und ist zu melden, wenn das Instrument zum Meldestichtag überfällig ist.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Datum des Ausfallstatus des InstrumentsDatenattributDatum, zu dem der im Datenattribut „Ausfallstatus des Instruments” gemeldete Ausfallstatus als eingetreten gilt.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
VerbriefungsartDatenattributIdentifizierung der Verbriefungsart gemäß Artikel 242 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Traditionelle VerbriefungWertInstrument, das in Form einer traditionellen Verbriefung verbrieft wird.
Synthetische VerbriefungWertInstrument, das in Form einer synthetischen Verbriefung verbrieft ist.
Nicht verbrieftWertInstrument, das weder in Form einer traditionellen noch in Form einer synthetischen Verbriefung verbrieft ist.
Ausstehender NominalwertDatenattributAm Ende des Meldestichtags ausstehender Kapitalbetrag einschließlich nicht bezahlter Überfälligkeitszinsen, jedoch ohne aufgelaufene Zinsen. Der ausstehende Nominalwert ist abzüglich Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der jeweils einschlägigen Rechnungslegungspraxis zu melden.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Außerbilanzieller WertDatenattributGesamter Nominalwert außerbilanzieller Risikopositionen. Darin enthalten sind Kreditzusagen vor der Berücksichtigung von Umrechnungsfaktoren und Techniken der Kreditrisikominderung. Dies ist der Betrag, der die maximale Kreditrisikoposition des Instituts ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen am besten darstellt.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Aufgelaufene ZinsenDatenattributDie Höhe der aufgelaufenen Zinsen aus Krediten zum Meldestichtag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsforderungen aus Instrumenten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h.auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h.auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis).
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Rechnungslegungsklassifikation von InstrumentenDatenattributRechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen IFRS oder nationalen GAAP nach der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) vom Rechtsträger der beobachteten Einheit angewendet wird.
Guthaben bei Zentralbanken und andere SichteinlagenWertGuthaben bei Zentralbanken und andere Sichteinlagen in Übereinstimmung mit IFRS.
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle VermögenswerteWertZu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle VermögenswerteWertNicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS.
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werdenWertFinanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und beim erstmaligen Ansatz oder später in Übereinstimmung mit IFRS als solche ausgewiesen werden, bis auf diejenigen, die als für Handelszwecke gehaltene finanzielle Vermögenswerte klassifiziert werden.
Finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen ErgebnisWertFinanzielle Vermögenswerte bewertet zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis aufgrund Merkmalen von Geschäftsmodell und Kapitalflüssen in Übereinstimmung mit IFRS.
Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten AnschaffungskostenWertFinanzielle Vermögenswerte bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten in Übereinstimmung mit IFRS.
Kassenbestand und Guthaben bei ZentralbankenWertKassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle VermögenswerteWertZu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle VermögenswerteWertNicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sindWertFinanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind, in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werdenWertErfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle VermögenswerteWertZur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle VermögenswerteWertNicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle VermögenswerteWertNicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Kredite und ForderungenWertKredite und Forderungen in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Bis zur Endfälligkeit gehaltene FinanzinvestitionenWertBis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete SchuldtitelWertNicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle VermögenswerteWertSonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Bilanzieller AnsatzDatenattributBilanzieller Ansatz des finanziellen Vermögenswerts.
Vollständig erfasstWertDas Instrument wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vollständig erfasst.
Erfasst nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des InstitutsWertInstrument nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erfasst.
Vollständig ausgebuchtWertDas Instrument wurde entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vollständig ausgebucht.
BelastungsquellenDatenattributTransaktionstyp, bei dem die Risikoposition belastet ist, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann.
Zentralbanken-RefinanzierungWertZentralbanken-Refinanzierungen aller Art einschließlich Repogeschäften in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Börsengehandelte DerivateWertBörsengehandelte Derivate in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Außerbörslich gehandelte DerivateWertAußerbörslich gehandelte Derivate in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einlagen — Rückkaufsvereinbarungen, außer mit ZentralbankenWertRückkaufsvereinbarungen, außer mit Zentralbanken, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einlagen, außer RückkaufsvereinbarungenWertEinlagen, außer Rückkaufsvereinbarungen, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Begebene Schuldverschreibungen — gedeckte SchuldverschreibungenWertBegebene gedeckte Schuldverschreibungen in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Begebene Schuldverschreibungen — forderungsunterlegte WertpapiereWertBegebene forderungsunterlegte Wertpapiere (ABS) in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Begebene Schuldverschreibungen, außer gedeckten Schuldverschreibungen und ABSWertBegebene Schuldverschreibungen, außer gedeckten Schuldverschreibungen und ABS, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Andere BelastungsquellenWertAndere Belastungsquellen in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Keine BelastungWertEin Vermögenswert, der nicht verpfändet wurde oder einer anderen Art von Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann.
Kumulierte AbschreibungenDatenattributKumulierter Betrag der Hauptforderung und Überfälligkeitszinsen von Schuldtiteln, die das Institut nicht mehr ansetzt, weil es diese Titel als nicht eintreibbar ansieht. Dies erfolgt unabhängig von dem Portfolio, in dem sie enthalten waren. Abschreibungen können sowohl durch Senkungen des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte und durch Senkungen bei den Beträgen der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert aufgerechnet werden, verursacht werden.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Kumulierter WertminderungsbetragDatenattribut

Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Meldestichtag mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut gilt für Instrumente, die gemäß dem angewendeten Rechnungslegungsstandard einer Wertminderung unterliegen.

Gemäß IFRS betreffen kumulierte Wertminderungen folgende Beträge:

i)
Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich einem erwarteten Kreditausfall über 12 Monate;
ii)
Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich einem erwarteten Kreditausfall über die Laufzeit.

Gemäß GAAP betreffen kumulierte Wertminderungen folgende Beträge:

i)
Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich allgemeinen Berichtigungen;
ii)
Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich spezifischen Berichtigungen.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Art der WertminderungDatenattributArt der Wertminderung.
Stufe 1 (IFRS)WertZu verwenden, wenn keine Wertminderung des Instruments vorliegt und gemäß IFRS auf das Instrument eine Verlustberichtigung gleich einem erwarteten Kreditausfall über 12 Monate angewendet wird. Nur für Instrumente mit einer Wertminderung entsprechend IFRS 9.
Stufe 2 (IFRS)WertZu verwenden, wenn keine Wertminderung des Instruments vorliegt und gemäß IFRS auf das Instrument eine Verlustberichtigung gleich einem erwarteten Kreditausfall über die Laufzeit angewendet wird. Nur für Instrumente mit einer Wertminderung entsprechend IFRS 9.
Stufe 3 (IFRS)WertZu verwenden, wenn das Instrument ausfallgefährdet ist gemäß IFRS 9.
Allgemeine Berichtigungen (GAAP)WertZu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem anderen Rechnungslegungsstandard als IFRS9 vorliegt und keine Einzelwertberichtigungen auf das Instrument angewendet werden (nicht wertgemindert).
Spezifische Berichtigungen (GAAP)WertZu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem anderen Rechnungslegungsstandard als IFRS9 vorliegt und Einzelwertberichtigungen angewendet werden, und zwar unabhängig davon, ob dafür eine Einzel- oder eine Pauschalwertberichtigung erfolgt (wertgemindert).
Keine WertminderungWertZu verwenden, wenn das Instrument entsprechend dem angewendeten Rechnungslegungsstandard keiner Wertminderung unterliegt.
Verfahren zur Bewertung der WertminderungDatenattributDas Verfahren zur Bewertung der Wertminderung, wenn das Instrument in Übereinstimmung mit angewendeten Rechnungslegungsstandards einer Wertminderung unterliegt. Zu unterscheiden sind kollektive und individuelle Verfahren.
EinzelwertberichtigungWertZu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem angewendeten Rechnungslegungsstandard vorliegt und dafür eine Einzelwertberichtigung wegen Wertminderung erfolgt.
PauschalwertberichtigungWertZu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem angewendeten Rechnungslegungsstandard vorliegt und dafür eine Pauschalwertberichtigung durch Zusammenfassung mit anderen Instrumenten erfolgt, die ähnliche Merkmale von Ausfallrisiken aufweisen.
Keine WertminderungWertZu verwenden, wenn das Instrument entsprechend dem angewendeten Rechnungslegungsstandard keiner Wertminderung unterliegt.
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von AusfallrisikenDatenattributKumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Leistungsstatus des InstrumentsDatenattributDas Instrument ist zum Meldestichtag in eine der folgenden Kategorien einzuordnen:
NotleidendWertInstrumente, die in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 als notleidend eingestuft sind.
Vertragsgemäß bedientWertInstrumente, die in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 nicht notleidend sind.
Datum des Leistungsstatus des InstrumentsDatenattributDatum, zu dem der im Datenattribut „Leistungsstatus des Instruments” gemeldete Leistungsstatus als eingetreten oder geändert gilt.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle RisikopositionenDatenattributDer Betrag von Rückstellungen für außerbilanzielle Beträge.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Stundungs- und NeuverhandlungsstatusDatenattributIdentifizierung gestundeter und neu verhandelter Instrumente.
Gestundet: Instrumente mit geändertem, unter den Marktkonditionen liegendem ZinssatzWertStundungsmaßnahmen gelten für Instrumente mit geänderten vertraglichen Bedingungen einschließlich eines geänderten, unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatzes in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).
Gestundet: Instrumente mit anderen geänderten vertraglichen BedingungenWertStundungsmaßnahmen gelten: Instrumente mit geänderten vertraglichen Bedingungen unter Ausschluss eines geänderten, unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatzes entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Gestundet: ganz oder teilweise umgeschuldete VerbindlichkeitWertStundungsmaßnahmen gelten für umgeschuldete Verbindlichkeit in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Neu verhandeltes Instrument ohne StundungsmaßnahmenWertEin Instrument, dessen finanzielle Bedingungen verändert wurden und auf das keine Stundungsmaßnahmen anwendbar sind, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Nicht gestundet oder neu verhandeltWertKeine Anwendung von Stundungsmaßnahmen oder Neuverhandlungen entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Kumulierte Rückflüsse seit dem AusfallDatenattributDer seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Datum des Stundungs- und NeuverhandlungsstatusDatenattributDatum, zu dem der im Datenattribut „Stundungs- und Neuverhandlungsstatus” gemeldete Status einer Stundung oder Neuverhandlung als eingetreten gilt.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Bankaufsichtliches PortfolioDatenattributKlassifikation von Risikopositionen im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
HandelsbuchWertInstrumente im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
AnlagebuchWertInstrumente nicht im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
BuchwertDatenattributBuchwert entsprechend Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Rolle der VertragspartnerDatenattributRolle der Gegenparteien eines Instruments.
GläubigerWertVertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments trägt, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers.
SchuldnerWertVertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments verursacht, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers.
ServicerWertDer für das administrative und finanzielle Management eines Instruments verantwortliche Vertragspartner.
OriginatorWertVertragspartner in einem Verbriefungsgeschäft wie in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.
Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer HaftungDatenattributAusstehender Nominalwert für den jeder Schuldner haftet in Bezug auf ein einzelnes Instrument mit zwei oder mehr Schuldnern.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Fälligkeitstag der SicherheitDatenattributDas vertragliche Fälligkeitsdatum der Sicherheit, das unter Berücksichtigung aller Vereinbarungen zur Änderung ursprünglicher Verträge der frühestmögliche Zeitpunkt für das Auslaufen oder Kündigen der Sicherheit ist.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Art der SicherheitDatenattributArt der empfangenen Sicherheit unabhängig von ihrer Anerkennungsfähigkeit für Kreditrisikominderung
GoldWertGold in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Bargeld und EinlagenWertBargeld und Einlagen im Sinne von Anhang A Nummer 5.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
WertpapiereWertSicherheiten im Sinne von Anhang A Nummer 5.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
KrediteWertKredite im Sinne von Anhang A Nummer 5.112 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Anteilsrechte und InvestmentfondsanteileWertAnteilsrechte und Investmentfondsanteile im Sinne von Anhang A Nummer 5.139 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
KreditderivateWert

Folgende Kreditderivate:

Kreditderivate, die der Definition von Finanzgarantien im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 58 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entsprechen.

Kreditderivate außer Finanzgarantien im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 67 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Kreditderivate beinhalten anerkennungsfähige Kreditderivate wie in Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegeben.

Finanzgarantien ohne KreditderivateWertFinanzgarantien ohne Kreditderivate entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Forderungen aus Warenlieferungen und DienstleistungenWertForderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Verpfändete LebensversicherungenWertAn kreditgebende Institute verpfändete Lebensversicherungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Durch Wohnimmobilien besichertWertWohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Büro- und GewerbeimmobilienWertBüro- und Gewerbeimmobilien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Durch Gewerbeimmobilien besichertWertImmobilien, die keine Wohn-, Büro- oder Gewerbeimmobilien sind.
Sonstige SachsicherheitenWertSonstige Sachsicherheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht zu den vorgenannten Werten gehören.
Sonstige SicherheitenWertSonstige Sicherheiten, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.
Wert der SicherheitDatenattributDer Betrag des Wertes der Sicherheit, wie er für die einschlägige „Art des Wertes der Sicherheit” nach Maßgabe des Bewertungsansatzes ermittelt wurde.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Art des Wertes der SicherheitDatenattributIdentifizierung der Art des Werts, wie er im Datenattribut „Wert der Sicherheit” angegeben wird.
NominalbetragWertDer vertraglich vereinbarte Nominal- oder Nennbetrag, der zur Berechnung von Zahlungen für den Fall einer Liquidierung der Sicherheit verwendet wird.
Beizulegender ZeitwertWert

Der Preis, der im Zuge eines geordneten Geschäftsvorfalls unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre.

Zu verwenden, wenn die Sicherheit keine Immobilie ist.

MarktwertWert

Der aktuelle „Marktwert” von Immobilien wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.

Zu verwenden, wenn die Sicherheit eine Immobilie ist und der Marktwert im Datenattribut „Wert der Sicherheit” zu melden ist.

Langfristig dauerhafter WertWert

Der „Beleihungswert” von Immobilien wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.

Zu verwenden, wenn die Sicherheit eine Immobilie ist und der „Beleihungswert” im Datenattribut „Wert der Sicherheit” zu melden ist.

Anderer Wert der SicherheitWertAnderer Wert der Sicherheit, der nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.
Belegenheitsort der ImmobiliensicherheitDatenattributRegion oder Land, in dem sich die Sicherheit befindet.
ISO 3166-1: Alpha-2-CodesWertISO 3166-1 alpha-2-Codes des Landes, in dem die Sicherheit belegen ist, wenn sie nicht in einem Berichtsmitgliedstaat belegen ist.
NUTS-3-RegionenWertNUTS-3-Regionen, wenn die Sicherheit in einem Berichtsmitgliedstaat belegen ist.
Datum des Wertes der SicherheitDatenattributDas Datum, an dem die letzte Schätzung oder Bewertung der Sicherheit vor dem Meldestichtag ausgeführt worden ist.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Ansatz der SicherheitenbewertungDatenattributArt der Sicherheitenbewertung; zur Ermittlung ihres beizulegenden Zeitwertes
Marktpreisbewertung:WertBewertungsmethode, bei der der Wert der Sicherheit auf unberichtigten, notierten Preisen für identische Aktiva und Passiva auf einem aktiven Markt beruht.
Schätzung des VertragspartnersWertBewertungsmethode, bei der die Bewertung durch den Sicherungsgeber ausgeführt wird.
Bewertung durch den GläubigerWertBewertungsmethode, bei der die Bewertung durch den Gläubiger ausgeführt wird: Bewertung durch einen externen oder zur Belegschaft gehörigen Schätzer, der über die notwendigen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für die Ausführung einer Bewertung erforderlich sind, und der von der Kreditvergabeentscheidung nicht unabhängig ist.
Bewertung durch DritteWertBewertungsmethode, bei der die Bewertung von einem von der Kreditvergabeentscheidung unabhängigen Schätzer erbrachte wird.
Andere BewertungsartWertAndere Art der Bewertung, welche nicht unter die hier aufgeführten Kategorien fällt.
Ursprünglicher Wert der SicherheitDatenattributDer beizulegende Zeitwert der Sicherheit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ursprünglich als Kreditbesicherung bestellt wurde.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Datum des ursprünglichen Wertes der SicherheitDatenattributDas Datum des ursprünglichen Sicherheitenwertes, also der Zeitpunkt, zu dem die letzte Schätzung oder Bewertung der Besicherung vor ihrer ursprünglichen Bestellung als Kreditbesicherung ausgeführt worden ist.
DatumWertDefiniert als TT/MM/JJJJ.
Berücksichtigungsfähiger SicherheitenbetragDatenattributDer für die Besicherung des Instruments maximal berücksichtigungsfähige Sicherheitenbetrag. Der Wert erstrangiger Ansprüche bestehender Dritter oder beobachteter Einheiten gegenüber der Sicherheit ist vom berücksichtigungsfähigen Sicherheitenbetrag auszuschließen. Bei Sicherheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind, sollte dieser Wert in Übereinstimmung mit Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet werden.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Vorrangige Ansprüche Dritter auf die SicherheitDatenattributDer Maximalbetrag vorhandener vorrangiger Pfandrechte Dritter, die keine beobachtete Einheit sind, gegenüber den Sicherheiten.
NumerischWertBetrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Stichtag in Euro umgerechnet werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Verbriefungszweckgesellschaften (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361 EG, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)

(5)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

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