ANHANG IV VO (EU) 2016/867
Datenattribute, Definitionen und Werte
Diese Tabelle enthält ausführliche Standardbeschreibungen und Definitionen der in Anhang I bis III genannten Datenattribute. Sie enthält auch die für die Datenattribute zu meldenden Werte, einschließlich der Beschreibungen der Werte. NZBen sind dafür verantwortlich, die Datenattribute und Werte in äquivalente Datenattribute und Werte umzuwandeln, die auf nationaler Ebene anwendbar sind.Begriff | Begriffsart | Definition |
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Vertragspartnerkennung | Datenattribut | Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Vertragspartners. Jeder Vertragspartner muss eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Vertragspartnerkennung für eine andere Partei verwendet werden. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Kennung des Berichtspflichtigen | Datenattribut | Vertragspartnerkennung für den Berichtspflichtigen. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Kennung der beobachteten Einheit | Datenattribut | Vertragspartnerkennung für die beobachtete Einheit. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Vertragskennung | Datenattribut | Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Vertrags. Jeder Vertrag muss eine Vertragskennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Vertragskennung für einen anderen Vertrag verwendet werden. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Instrumentenkennung | Datenattribut | Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Instruments eines einzelnen Vertrags. Jedes Instrument muss eine Instrumentenkennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Instrumentenkennung für ein anderes Instrument des gleichen Vertrags verwendet werden. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Kennung der Sicherheit | Datenattribut | Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jeder zur Absicherung des Instruments verwendeten Sicherheit. Jede Sicherheit muss eine Kennung der Sicherheit haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Kennung der Sicherheit für eine andere Sicherheit verwendet werden. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Kennung des Sicherungsgebers | Datenattribut | Vertragspartnerkennung für den Sicherungsgeber Wenn der Sicherungsgeber kein Rechtsträger ist, ist es nicht erforderlich, die Kennung des Sicherungsgebers zu melden. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Rechtsträgerkennung (LEI) | Datenattribut | Die gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene Rechtsträgerkennung. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Nationale Kennung | Datenattribut | Ein allgemein genutzter Identifikationscode, der die eindeutige Zuordnung der Identität eines Vertragspartners oder des Rechtsträgers, zu dem der Vertragspartner zugehörig ist, innerhalb ihres Sitzlandes ermöglicht. Für einen Vertragspartner, der eine ausländische Niederlassung ist, bezieht sich die nationale Kennung auf die ausländische Niederlassung. Für einen Vertragspartner, der keine ausländische Niederlassung ist, bezieht sich die nationale Kennung auf den Rechtsträger, zu dem der Vertragspartner zugehörig ist. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens | Datenattribut | Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, von dem die ausländische Niederlassung rechtlich abhängig ist. Diese Daten sind nur für Vertragspartner zu melden, die ausländische Niederlassungen sind. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Kennung der direkten Muttergesellschaft | Datenattribut | Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die direkte Muttergesellschaft des Vertragspartners ist. Hat der Schuldner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Schuldner selbst zu melden. Muttergesellschaft hat dieselbe Bedeutung wie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Kennung der obersten Muttergesellschaft | Datenattribut | Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die oberste Muttergesellschaft des Vertragspartners ist. Diese oberste Muttergesellschaft hat keine Muttergesellschaft. Hat der Schuldner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Schuldner selbst zu melden. Muttergesellschaft hat dieselbe Bedeutung wie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Name | Datenattribut | Vollständiger Name des Vertragspartners. |
Zeichenkette | Wert | Eine endliche Folge von Zeichen. |
Anschrift: Straße | Datenattribut | Anschrift des Vertragspartners, Straße und Hausnummer. |
Zeichenkette | Wert | Eine endliche Folge von Zeichen. |
Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft | Datenattribut | Stadt, Gemeinde oder Ortschaft des Vertragspartners. |
Zeichenkette | Wert | Eine endliche Folge von Zeichen. |
Anschrift: Postleitzahl | Datenattribut | Postleitzahl des Vertragspartners. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Anschrift: Kreis/Verwaltungseinheit | Datenattribut | Kreis oder vergleichbare Verwaltungseinheit für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebietsansässige Vertragspartner. |
Zeichenkette | Wert | NUTS-3-Regionen |
Anschrift: Land | Datenattribut | Land des Vertragspartners. |
ISO 3166-1: Alpha-2-Codes | Wert | ISO 3166-1: Alpha-2-Code des Landes |
Rechtsform | Datenattribut | Art des Unternehmens wie im nationalen Rechtssystem definiert. |
Zeichenkette | Wert | Eine endliche Folge von Zeichen. |
Institutioneller Sektor | Datenattribut | Institutioneller Sektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40)(1). |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Wert | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Nummern 2.45 bis 2.50 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Zentralbank | Wert | Zentralbanken im Sinne von Anhang A Nummern 2.72 bis 2.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Kreditinstitute | Wert | Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind | Wert | Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, wie in Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 Punkt a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert. |
Geldmarktfonds (MMF) | Wert | Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | Wert | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) im Sinne von Anhang A Nummern 2.82 bis 2.85 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Verbriefungszweckgesellschaften | Wert | Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne der Definition in Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013. |
Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und Verbriefungszweckgesellschaften) | Wert | Sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Anhang A Nummer 2.86 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 mit Ausnahme von Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40). |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | Wert | Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten im Sinne von Anhang A Nummer 2.63 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | Wert | Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber im Sinne von Anhang A Nummern 2.98 bis 2.99 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Versicherungsgesellschaften | Wert | Versicherungsgesellschaften im Sinne von Anhang A Nummern 2.100 bis 2.104 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Altersvorsorgeeinrichtungen | Wert | Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Anhang A Nummern 2.105 bis 2.110 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Bund (Zentralstaat) | Wert | Bund (Zentralstaat) im Sinne von Anhang A Nummer 2.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Länder | Wert | Länder im Sinne von Anhang A Nummer 2.115 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Gemeinden | Wert | Gemeinden im Sinne von Anhang A Nummer 2.116 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Sozialversicherung | Wert | Sozialversicherung im Sinne von Anhang A Nummer 2.117 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck | Wert | Private Organisationen ohne Erwerbszweck im Sinne von Anhang A Nummern 2.129 bis 2.130 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Wirtschaftszweigklassifikation | Datenattribut | Aufstellung der Vertragspartner gemäß ihrer Wirtschaftszweige nach der NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2). |
NACE-Code | Wert | Zwei-, drei- oder vierstufiger NACE-Code gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. |
Status von Gerichtsverfahren | Datenattribut | Kategorien zur Beschreibung des rechtlichen Status eines Vertragspartners im Hinblick auf seine Solvenz auf der Grundlage des nationalen Rechtsrahmens. Die NZBen sollten diese Werte in den nationalen Rechtsrahmen umwandeln. Zu gegebener Zeit sollte von jeder NZB eine Referenztabelle erstellt werden, um länderübergreifende Interpretationen und Vergleiche dieser Werte zu unterstützen. |
Keine rechtlichen Schritte ergriffen | Wert | In Bezug auf die Solvenz oder Verschuldung eines Vertragspartners wurden keine rechtlichen Schritte eingeleitet. |
Unter gerichtlicher Verwaltung, Zwangsverwaltung oder ähnlichen Maßnahmen | Wert | Alle Verfahren, an denen eine gerichtliche oder vergleichbare Stelle beteiligt ist und die darauf abzielen, eine Umschuldungsvereinbarung der Gläubiger herbeizuführen, mit Ausnahme von Konkurs- oder Insolvenzverfahren. |
Konkurs/Insolvenz | Wert | Kollektive und bindende Konkurs- oder Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Kontrolle, die zur teilweisen oder gesamten Entziehung des Vermögens eines Vertragspartners und zur Bestellung eines Insolvenzverwalters führen. |
Andere rechtliche Maßnahmen | Wert | Andere als die bereits angegebenen rechtlichen Maßnahmen, einschließlich zweiseitiger rechtlicher Maßnahmen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem Vertragspartner. |
Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens | Datenattribut | Der Tag, an dem die rechtlichen Schritte wie im Attribut „Status der Eröffnung von Gerichtsverfahren” gemeldet, eingeleitet wurden. Es sollte sich um das jüngste relevante vor dem Berichtsdatum liegende Datum handeln und nur gemeldet werden, wenn das Datenattribut „Status der Eröffnung von Gerichtsverfahren” nicht den Wert „Keine rechtlichen Schritte ergriffen” hat. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Unternehmensgröße | Datenattribut | Einstufung der Unternehmen nach Größe gemäß dem Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG(3). |
Großunternehmen | Wert | Ein Unternehmen, das nicht als Kleinstunternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist. |
Mittleres Unternehmen | Wert | Unternehmen, das als KMU, nicht aber als kleines oder Kleinstunternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist. |
Kleines Unternehmen | Wert | Unternehmen, das als kleines Unternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist. |
Kleinstunternehmen | Wert | Unternehmen, das als Kleinstunternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist. |
Datum der Unternehmensgröße | Datenattribut | Das Datum, auf das der in „Unternehmensgröße” angegebene Wert Bezug nimmt. Dies ist das Datum der zuletzt verwendeten Daten zur Einstufung oder Überprüfung der Einstufung von Unternehmen. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Beschäftigtenzahl | Datenattribut | Anzahl der für den Vertragspartner arbeitenden Beschäftigten gemäß Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG. |
Numerisch | Wert | Nicht negative Zahl. |
Bilanzsumme | Datenattribut | Buchwert der gesamten Aktiva des Vertragspartners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Jahresumsatz | Datenattribut | Jahresumsatz nach Abzug aller Preisnachlässe und Umsatzsteuern des Vertragspartners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Äquivalent des Konzepts „Gesamtjahresumsatz” wie in Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Rechnungslegungsstandard | Datenattribut | Vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeter Rechnungslegungsstandard. Unterliegt der Berichtspflichtige der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13), werden die Daten gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder national gemeinhin akzeptierten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) gemeldet, die durch den Rechtsträger der beobachteten Einheit zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) angewendet werden. |
IFRS | Wert | IFRS, anzuwenden nach Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4). |
Nationale GAAP in Übereinstimmung mit IFRS | Wert | Gemäß Richtlinie 86/635/EWG(5) entwickelte nationale Rahmenvorschriften für die Rechnungslegung, die IFRS Kriterien für Instrumente anwenden. |
Nationale GAAP in Übereinstimmung mit IFRS | Wert | Gemäß Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rahmenvorschriften für die Rechnungslegung, die keine IFRS Kriterien für Instrumente anwenden. |
Ausfallwahrscheinlichkeit | Datenattribut | Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Vertragspartners im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Numerisch | Wert | Eine Zahl von 0 bis 1. |
Ausfallstatus des Vertragspartners | Datenattribut | Identifizierung des Ausfallstatus des Vertragspartners. Kategorien zur Beschreibung der Gründe, aus denen ein Ausfall des Vertragspartners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen kann. |
Kein Ausfall | Wert | Kein Ausfall des Vertragspartners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Ausfall wegen Unwahrscheinlichkeit der Zahlung | Wert | Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung. |
Ausfall, weil Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen | Wert | Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen. |
Ausfall, weil Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen | Wert | Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen. |
Datum zum Ausfallstatus des Vertragspartners | Datenattribut | Datum, zu dem der im Datenattribut „Ausfallstatus des Vertragspartners” gemeldete Ausfallstatus als eingetreten gilt. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Art des Instruments | Datenattribut | Klassifikation des Instruments nach der Art der zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bedingungen. |
Einlagen, außer umgekehrte Pensionsgeschäfte | Wert | Einlagen im Sinne von Anhang A Nummer 5.79 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ohne umgekehrte Pensionsgeschäfte. |
Überziehung | Wert | Überziehung im Sinne der Definition von Punkt 2 Nummer 1 Buchstabe c der Tabelle in Teil 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
Kreditkartenforderung | Wert | Kreditkartenkredite, die anhand von Kreditkarten mit verzögerter Debitfunktion, also Überziehungskredit gewährenden (unechten) Kreditarten, oder anhand von (echten) Kreditkarten, also Überziehungs- und echte Kreditkartenkredite gewährenden Kreditkarten, eingeräumt wurden. |
Revolvierende Kredite (ohne Überziehungs- und Kreditkartenkredite) | Wert | Ein Kredit mit folgenden Merkmalen:
|
Kreditlinien ohne revolvierende Kredite | Wert | Ein Kredit mit folgenden Merkmalen:
|
Umgekehrte Pensionsgeschäfte | Wert | Umgekehrte Pensionsgeschäfte im Sinne von Teil 2.14 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen | Wert | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Finanzierungsleasings | Wert | Finanzierungsleasings im Sinne von Anhang A Nummern 5.134 bis 5.135 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Andere Kredite | Wert | Andere Kredite, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind. Kredit hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang A Nummern 5.112, 5.113 und 5.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Projektfinanzierungskredit | Datenattribut | Identifizierung von Projektfinanzierung. |
Projektfinanzierungskredit | Wert | Zu verwenden, wenn das Instrument ein Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ist. |
Nicht-Projektfinanzierungskredit | Wert | Das Instrument ist kein Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Währung | Datenattribut | Emissionswährung von Instrumenten gemäß der Norm ISO 4217. |
Norm ISO 4217 | Wert | Norm ISO 4217 Währungscode. |
Datum des Vertragsabschlusses | Datenattribut | Das Datum, zu dem die Vertragsbeziehung entstanden ist, d. h.das Datum, zu dem die vertragliche Vereinbarung für alle Parteien bindend wurde. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Abwicklungstermin | Datenattribut | Das Datum, zu dem die im Vertrag genannten Bedingungen zum ersten Mal ausgeführt werden oder werden können, d. h.das Datum, zu dem die Finanzinstrumente erstmals ausgetauscht oder geschaffen werden. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum | Datenattribut | Das vertragliche Fälligkeitsdatum des Instruments unter Berücksichtigung aller Vereinbarungen zur Änderung ursprünglicher Verträge. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Rückgriff | Datenattribut | Klassifikation von Instrumenten auf der Grundlage der Rechte des Gläubigers, andere als der Besicherung des Instruments dienende Aktiva zu pfänden. |
Rückgriff | Wert | Instrumente, bei denen der Gläubiger das Recht hat, andere als der Besicherung des Instruments dienende Aktiva des Schuldners zu pfänden oder im Fall von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, er das Recht hat, die Schulden von dem Unternehmen einzuziehen, das die Lieferungen und Leistungen an den Gläubiger verkauft hat. |
Kein Rückgriff | Wert | Instrumente ohne den oben definierten Rückgriff. |
Zinsart | Datenattribut | Klassifikation von Kreditrisikopositionen auf der Grundlage des Basiszinssatzes zur Festlegung des Zinssatzes für die einzelnen Zahlungszeiträume. |
Fest | Wert | System zur Definition der Zinssätze während der Laufzeit der Forderung, das nur konstante Sätze enthält — numerisch konstanter, bei Entstehung der Forderung sicher bekannter Satz —, wobei die Zinssätze für die gesamte Forderung gelten. Das System kann mehrere, in verschiedenen Zeiträumen während der Laufzeit der Forderung anzuwendende konstante Zinssätze enthalten (z. B. Darlehen mit konstantem Zinssatz während des ursprünglichen Festzinszeitraums mit anschließender Umstellung auf einen anderen, bereits bei der Entstehung der Forderung bekannten, weiterhin konstanten Satz). |
Variabel | Wert | System zur Definition der Zinssätze während der Laufzeit der Forderung, das nur Zinssätze enthält, die auf der Entwicklung einer anderen Variablen (der Referenzvariablen) basieren, wobei der Zinssatz für die gesamte Forderung gilt. |
Gemischt | Wert | Andere Zinsart, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist. |
Häufigkeit der Zinsanpassung | Datenattribut | Die Häufigkeit, in der der Zinssatz nach einem anfänglichen Zeitraum mit festem Zinssatz, falls vorhanden, angepasst wird. |
Nicht rückstellbar | Wert | Instrument, das keine vertragliche Vereinbarung zur Änderung des Zinssatzes enthält. |
Über Nacht | Wert | Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf täglicher Basis zu ändern. |
Monatlich | Wert | Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf monatlicher Basis zu ändern. |
Vierteljährlich | Wert | Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf vierteljährlicher Basis zu ändern. |
Halbjährlich | Wert | Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf halbjährlicher Basis zu ändern. |
Jährlich | Wert | Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf jährlicher Basis zu ändern. |
Im Ermessen des Gläubigers | Wert | Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, nach der der Gläubiger berechtigt ist, den Zinsanpassungstermin festzulegen. |
Andere Häufigkeit | Wert | Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz mit einer anderen als der für andere oben aufgeführte Kategorien genannten Häufigkeit zu ändern. |
Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen | Datenattribut | Das Datum, an dem der Zeitraum ausschließlicher Zinszahlungen endet. Bei einem Instrument mit ausschließlicher Zinszahlung wird für einen vertraglich festgelegten Zeitraum lediglich der Zins auf den unveränderten Saldo der Hauptforderung bezahlt. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Referenzsatz | Datenattribut | Für die Berechnung des tatsächlichen Zinssatzes verwendeter Referenzsatz. |
Referenzsatzcode | Wert | Der Referenzsatzcode ist eine Kombination von Referenzsatzwert und Fälligkeitswert. Zu verwenden sind folgende Referenzsatzwerte: EURIBOR, USD LIBOR, GBP LIBOR, EUR LIBOR, JPY LIBOR, CHF LIBOR, MIBOR, andere einzelne Referenzsätze, andere multiple Referenzsätze. Zu verwenden sind folgende Fälligkeitswerte: Übernacht, eine Woche, zwei Wochen, drei Wochen, ein Monat, zwei Monate, drei Monate, vier Monate, fünf Monate, sechs Monate, sieben Monate, acht Monate, neun Monate, zehn Monate, elf Monate, zwölf Monate. Der Referenzsatzcode setzt sich wie folgt zusammen: Der Referenzsatzwert wird mit dem Fälligkeitswert kombiniert. |
Zinsspanne/Marge | Datenattribut | Marge oder Spanne (ausgedrückt in Prozent), die zum Referenzsatz für die Berechnung des Zinssatzes in Basispunkten hinzu addiert wird. |
Numerisch | Wert | Zinssatz als Prozentsatz. |
Zinsobergrenze | Datenattribut | Obergrenze für den in Rechnung gestellten Zinssatz. |
Numerisch | Wert | Zinssatz als Prozentsatz. |
Zinsuntergrenze | Datenattribut | Untergrenze für den in Rechnung gestellten Zinssatz. |
Numerisch | Wert | Zinssatz als Prozentsatz. |
Zweck | Datenattribut | Klassifikation von Instrumenten nach ihrem Zweck. |
Wohnimmobilienerwerb | Wert | Finanzierung von Wohnimmobilien Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Gewerbeimmobilienerwerb | Wert | Finanzierung von Immobilien, die nicht Wohnimmobilien sind. |
Lombardkredite | Wert | Instrumente, mit denen ein Institut Kredite in Verbindung mit Kauf, Verkauf, Aufbewahrung oder Handeln von Wertpapieren gewährt. Lombardkreditinstrumente schließen keine anderen Kredite ein, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert werden. |
Schuldenfinanzierung | Wert | Finanzierung ausstehender oder fällig werdender Verbindlichkeiten. Dies beinhaltet die Refinanzierung von Schulden. |
Einfuhren | Wert | Finanzierung von Waren und Dienstleistungen (Kauf, Tausch und/oder Geschenke) von Nicht-Gebietsansässigen an Gebietsansässige. |
Ausfuhren | Wert | Finanzierung von Waren und Dienstleistungen (Verkauf, Tausch und/oder Geschenke) von Gebietsansässigen an Nicht-Gebietsansässige. |
Bauinvestitionen | Wert | Finanzierung der Errichtung von Gebäuden, Infrastruktur und Industrieanlagen. |
Betriebsmittelkredit | Wert | Finanzierung des Kassenwesens einer Organisation. |
Andere Zwecke | Wert | Andere Zwecke, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind. |
Tilgungsart | Datenattribut | Die Tilgungsart des Instruments einschließlich Kapitalbetrag und Zinsen. |
Französisch | Wert | Tilgung, bei der der in jeder Rate zurückgezahlte Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen) der gleiche ist. |
Deutsch | Wert | Tilgung, bei der die erste Rate ausschließlich eine Zinszahlung ist und die restlichen Raten konstant sind, einschließlich Kapitaltilgung und Zinsen. |
Fester Tilgungsplan | Wert | Tilgung, bei der der in jeder Rate zurückgezahlte Kapitalbetrag der gleiche ist. |
Einmaltilgung | Wert | Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag mit der letzten Rate zurückgezahlt wird. |
Andere | Wert | Andere Arten der Tilgung, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind. |
Zahlungshäufigkeit | Datenattribut | Häufigkeit fälliger Zahlungen von Kapital oder Zinsen, also die Anzahl Monate zwischen Zahlungen. |
Monatlich | Wert | Auf monatlicher Basis. |
Vierteljährlich | Wert | Auf vierteljährlicher Basis. |
Halbjährlich | Wert | Auf halbjährlicher Basis. |
Jährlich | Wert | Auf jährlicher Basis. |
Einmaltilgung | Wert | Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag mit der letzten Rate zurückgezahlt wird, unabhängig von der Häufigkeit der Zinszahlung. |
Nullkupon | Wert | Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag und Zinsen mit der letzten Rate zurückgezahlt werden. |
Andere | Wert | Andere Zahlungshäufigkeit, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist. |
Konsortialvertragskennung | Datenattribut | Eine vom Konsortialführer des Konsortialkredits angewendete „Vertragskennung” für die eindeutige Identifizierung jedes Vertrags. Jeder Konsortialvertrag hat eine Konsortialvertragskennung. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann vom Konsortialführer nicht als Vertragskennung für einen anderen Vertrag verwendet werden. Alle am Konsortialvertrag beteiligten Gläubiger müssen dieselbe „Konsortialvertragskennung” verwenden. |
Alphanumerisch | Wert | Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code. |
Nachrangige Forderung | Datenattribut | Identifizierung nachrangiger Forderungen Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, nachdem sämtliche vorrangigen Forderungen, z. B. Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind. |
Nachrangige Forderung | Wert | Das Instrument ist eine nachrangige Forderung in Übereinstimmung mit der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
Nicht nachrangige Forderung | Wert | Das Instrument ist nicht nachrangig. |
Rückzahlungsansprüche | Datenattribut | Klassifikation von Kreditrisikoposition entsprechend der Berechtigung des Gläubigers, die Rückzahlung der Forderung zu verlangen. |
Auf Anforderung oder kurzfristig | Wert | Instrumente, die auf Anforderung oder kurzfristig auf Verlangen des Gläubigers rückzahlbar sind. |
Andere | Wert | Instrumente, die Rückzahlungsansprüchen unterliegen, mit Ausnahme solcher, die auf Anforderung oder kurzfristig rückzahlbar sind. |
Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument | Datenattribut | Identifizierung von Instrumenten, bei denen die beobachtete Einheit in eigenem Namen, aber für einen Dritten handelt und das Risiko von einem Dritten getragen wird. |
Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument | Wert | Zu verwenden, wenn das Instrument treuhänderisch verwahrt wird. |
Nicht auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument | Wert | Zu verwenden, wenn das Instrument nicht treuhänderisch verwahrt wird. |
Anfangsbetrag des Engagements | Datenattribut | Die maximale Kreditrisikoposition der beobachteten Einheit zum Datum des Vertragsabschlusses des Instruments ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen. Der Betrag des Gesamtengagements zum Datum des Vertragsabschlusses wird während des Genehmigungsverfahrens ermittelt und hat den Zweck, den Betrag des Kreditrisikos einer beobachteten Einheit für das relevante Instrument auf einen bestimmten Vertragspartner zu beschränken. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf | Datenattribut | Die Differenz zwischen dem ausstehenden Nennbetrag und dem Kaufpreis des Instruments zum Zeitpunkt des Kaufs. Dieser Betrag sollte für Instrumente gemeldet werden, die aufgrund einer Verschlechterung des Kreditrisikos zu einem Betrag erworben wurden, der geringer ist als der ausstehende Betrag. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen Euro-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) der EZB zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Zinssatz | Datenattribut | Annualisierter vereinbarter oder in engen Grenzen definierter Jahreszinssatz in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34)(6). |
Numerisch | Wert | Zinssatz als Prozentsatz. |
Nächster Zinsanpassungstermin | Datenattribut | Das Datum, zu dem die nächste Zinsanpassung, wie in Anhang I, Teil 3 der Richtlinie (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert, stattfindet. Unterliegt das Instrument nicht einer nächsten Zinsanpassung, wird sein rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum gemeldet. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Übertragener Betrag | Datenattribut | Übertragener Betrag des wirtschaftlichen Eigentums des Finanzinstruments. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Ausfallstatus des Instruments | Datenattribut | Identifizierung des Ausfallstatus des Instruments. Kategorien zur Beschreibung der Situationen, in denen ein Instrument in Übereinstimmung mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ausgefallen beschrieben werden kann. |
Kein Ausfall | Wert | Kein Ausfall des Instruments in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Ausfall wegen Unwahrscheinlichkeit der Zahlung | Wert | Ausfall von Instrumenten wegen Unwahrscheinlichkeit einer Begleichung durch den Schuldner in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Ausfall, weil Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen | Wert | Ausfall von Instrumenten, weil die Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 . |
Ausfall, weil Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen | Wert | Ausfall des Instruments gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung durch den Schuldner und Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen. |
Rückstände für das Instrument | Datenattribut | Zum Zeitpunkt des Berichts ausstehender Gesamtbetrag von Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertragsgemäß fällig ist und nicht bezahlt wurde (überfällig ist). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Zeitpunkt des Berichts nicht überfällig war. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Datum der Rückstände für das Instrument | Datenattribut | Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überfällig wird. Dies ist das letztmögliche derartige Datum vor dem Meldestichtag und ist zu melden, wenn das Instrument zum Meldestichtag überfällig ist. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Datum des Ausfallstatus des Instruments | Datenattribut | Datum, zu dem der im Datenattribut „Ausfallstatus des Instruments” gemeldete Ausfallstatus als eingetreten gilt. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Verbriefungsart | Datenattribut | Identifizierung der Verbriefungsart gemäß Artikel 242 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Traditionelle Verbriefung | Wert | Instrument, das in Form einer traditionellen Verbriefung verbrieft wird. |
Synthetische Verbriefung | Wert | Instrument, das in Form einer synthetischen Verbriefung verbrieft ist. |
Nicht verbrieft | Wert | Instrument, das weder in Form einer traditionellen noch in Form einer synthetischen Verbriefung verbrieft ist. |
Ausstehender Nominalwert | Datenattribut | Am Ende des Meldestichtags ausstehender Kapitalbetrag einschließlich nicht bezahlter Überfälligkeitszinsen, jedoch ohne aufgelaufene Zinsen. Der ausstehende Nominalwert ist abzüglich Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der jeweils einschlägigen Rechnungslegungspraxis zu melden. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Außerbilanzieller Wert | Datenattribut | Gesamter Nominalwert außerbilanzieller Risikopositionen. Darin enthalten sind Kreditzusagen vor der Berücksichtigung von Umrechnungsfaktoren und Techniken der Kreditrisikominderung. Dies ist der Betrag, der die maximale Kreditrisikoposition des Instituts ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen am besten darstellt. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Aufgelaufene Zinsen | Datenattribut | Die Höhe der aufgelaufenen Zinsen aus Krediten zum Meldestichtag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsforderungen aus Instrumenten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h.auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h.auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten | Datenattribut | Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen IFRS oder nationalen GAAP nach der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) vom Rechtsträger der beobachteten Einheit angewendet wird. |
Guthaben bei Zentralbanken und andere Sichteinlagen | Wert | Guthaben bei Zentralbanken und andere Sichteinlagen in Übereinstimmung mit IFRS. |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte | Wert | Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS. |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte | Wert | Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS. |
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden | Wert | Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und beim erstmaligen Ansatz oder später in Übereinstimmung mit IFRS als solche ausgewiesen werden, bis auf diejenigen, die als für Handelszwecke gehaltene finanzielle Vermögenswerte klassifiziert werden. |
Finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis | Wert | Finanzielle Vermögenswerte bewertet zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis aufgrund Merkmalen von Geschäftsmodell und Kapitalflüssen in Übereinstimmung mit IFRS. |
Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten | Wert | Finanzielle Vermögenswerte bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten in Übereinstimmung mit IFRS. |
Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken | Wert | Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte | Wert | Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte | Wert | Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind | Wert | Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind, in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden | Wert | Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte | Wert | Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte | Wert | Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte | Wert | Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Kredite und Forderungen | Wert | Kredite und Forderungen in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen | Wert | Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel | Wert | Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte | Wert | Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP. |
Bilanzieller Ansatz | Datenattribut | Bilanzieller Ansatz des finanziellen Vermögenswerts. |
Vollständig erfasst | Wert | Das Instrument wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vollständig erfasst. |
Erfasst nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts | Wert | Instrument nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erfasst. |
Vollständig ausgebucht | Wert | Das Instrument wurde entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vollständig ausgebucht. |
Belastungsquellen | Datenattribut | Transaktionstyp, bei dem die Risikoposition belastet ist, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann. |
Zentralbanken-Refinanzierung | Wert | Zentralbanken-Refinanzierungen aller Art einschließlich Repogeschäften in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Börsengehandelte Derivate | Wert | Börsengehandelte Derivate in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Außerbörslich gehandelte Derivate | Wert | Außerbörslich gehandelte Derivate in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Einlagen — Rückkaufsvereinbarungen, außer mit Zentralbanken | Wert | Rückkaufsvereinbarungen, außer mit Zentralbanken, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Einlagen, außer Rückkaufsvereinbarungen | Wert | Einlagen, außer Rückkaufsvereinbarungen, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Begebene Schuldverschreibungen — gedeckte Schuldverschreibungen | Wert | Begebene gedeckte Schuldverschreibungen in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Begebene Schuldverschreibungen — forderungsunterlegte Wertpapiere | Wert | Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere (ABS) in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Begebene Schuldverschreibungen, außer gedeckten Schuldverschreibungen und ABS | Wert | Begebene Schuldverschreibungen, außer gedeckten Schuldverschreibungen und ABS, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Andere Belastungsquellen | Wert | Andere Belastungsquellen in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Keine Belastung | Wert | Ein Vermögenswert, der nicht verpfändet wurde oder einer anderen Art von Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann. |
Kumulierte Abschreibungen | Datenattribut | Kumulierter Betrag der Hauptforderung und Überfälligkeitszinsen von Schuldtiteln, die das Institut nicht mehr ansetzt, weil es diese Titel als nicht eintreibbar ansieht. Dies erfolgt unabhängig von dem Portfolio, in dem sie enthalten waren. Abschreibungen können sowohl durch Senkungen des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte und durch Senkungen bei den Beträgen der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert aufgerechnet werden, verursacht werden. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Kumulierter Wertminderungsbetrag | Datenattribut | Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Meldestichtag mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut gilt für Instrumente, die gemäß dem angewendeten Rechnungslegungsstandard einer Wertminderung unterliegen. Gemäß IFRS betreffen kumulierte Wertminderungen folgende Beträge:
Gemäß GAAP betreffen kumulierte Wertminderungen folgende Beträge:
|
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Art der Wertminderung | Datenattribut | Art der Wertminderung. |
Stufe 1 (IFRS) | Wert | Zu verwenden, wenn keine Wertminderung des Instruments vorliegt und gemäß IFRS auf das Instrument eine Verlustberichtigung gleich einem erwarteten Kreditausfall über 12 Monate angewendet wird. Nur für Instrumente mit einer Wertminderung entsprechend IFRS 9. |
Stufe 2 (IFRS) | Wert | Zu verwenden, wenn keine Wertminderung des Instruments vorliegt und gemäß IFRS auf das Instrument eine Verlustberichtigung gleich einem erwarteten Kreditausfall über die Laufzeit angewendet wird. Nur für Instrumente mit einer Wertminderung entsprechend IFRS 9. |
Stufe 3 (IFRS) | Wert | Zu verwenden, wenn das Instrument ausfallgefährdet ist gemäß IFRS 9. |
Allgemeine Berichtigungen (GAAP) | Wert | Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem anderen Rechnungslegungsstandard als IFRS9 vorliegt und keine Einzelwertberichtigungen auf das Instrument angewendet werden (nicht wertgemindert). |
Spezifische Berichtigungen (GAAP) | Wert | Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem anderen Rechnungslegungsstandard als IFRS9 vorliegt und Einzelwertberichtigungen angewendet werden, und zwar unabhängig davon, ob dafür eine Einzel- oder eine Pauschalwertberichtigung erfolgt (wertgemindert). |
Keine Wertminderung | Wert | Zu verwenden, wenn das Instrument entsprechend dem angewendeten Rechnungslegungsstandard keiner Wertminderung unterliegt. |
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung | Datenattribut | Das Verfahren zur Bewertung der Wertminderung, wenn das Instrument in Übereinstimmung mit angewendeten Rechnungslegungsstandards einer Wertminderung unterliegt. Zu unterscheiden sind kollektive und individuelle Verfahren. |
Einzelwertberichtigung | Wert | Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem angewendeten Rechnungslegungsstandard vorliegt und dafür eine Einzelwertberichtigung wegen Wertminderung erfolgt. |
Pauschalwertberichtigung | Wert | Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem angewendeten Rechnungslegungsstandard vorliegt und dafür eine Pauschalwertberichtigung durch Zusammenfassung mit anderen Instrumenten erfolgt, die ähnliche Merkmale von Ausfallrisiken aufweisen. |
Keine Wertminderung | Wert | Zu verwenden, wenn das Instrument entsprechend dem angewendeten Rechnungslegungsstandard keiner Wertminderung unterliegt. |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken | Datenattribut | Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Leistungsstatus des Instruments | Datenattribut | Das Instrument ist zum Meldestichtag in eine der folgenden Kategorien einzuordnen: |
Notleidend | Wert | Instrumente, die in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 als notleidend eingestuft sind. |
Vertragsgemäß bedient | Wert | Instrumente, die in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 nicht notleidend sind. |
Datum des Leistungsstatus des Instruments | Datenattribut | Datum, zu dem der im Datenattribut „Leistungsstatus des Instruments” gemeldete Leistungsstatus als eingetreten oder geändert gilt. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle Risikopositionen | Datenattribut | Der Betrag von Rückstellungen für außerbilanzielle Beträge. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Stundungs- und Neuverhandlungsstatus | Datenattribut | Identifizierung gestundeter und neu verhandelter Instrumente. |
Gestundet: Instrumente mit geändertem, unter den Marktkonditionen liegendem Zinssatz | Wert | Stundungsmaßnahmen gelten für Instrumente mit geänderten vertraglichen Bedingungen einschließlich eines geänderten, unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatzes in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). |
Gestundet: Instrumente mit anderen geänderten vertraglichen Bedingungen | Wert | Stundungsmaßnahmen gelten: Instrumente mit geänderten vertraglichen Bedingungen unter Ausschluss eines geänderten, unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatzes entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Gestundet: ganz oder teilweise umgeschuldete Verbindlichkeit | Wert | Stundungsmaßnahmen gelten für umgeschuldete Verbindlichkeit in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Neu verhandeltes Instrument ohne Stundungsmaßnahmen | Wert | Ein Instrument, dessen finanzielle Bedingungen verändert wurden und auf das keine Stundungsmaßnahmen anwendbar sind, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Nicht gestundet oder neu verhandelt | Wert | Keine Anwendung von Stundungsmaßnahmen oder Neuverhandlungen entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall | Datenattribut | Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus | Datenattribut | Datum, zu dem der im Datenattribut „Stundungs- und Neuverhandlungsstatus” gemeldete Status einer Stundung oder Neuverhandlung als eingetreten gilt. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Bankaufsichtliches Portfolio | Datenattribut | Klassifikation von Risikopositionen im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert. |
Handelsbuch | Wert | Instrumente im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert. |
Anlagebuch | Wert | Instrumente nicht im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert. |
Buchwert | Datenattribut | Buchwert entsprechend Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Rolle der Vertragspartner | Datenattribut | Rolle der Gegenparteien eines Instruments. |
Gläubiger | Wert | Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments trägt, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers. |
Schuldner | Wert | Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments verursacht, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers. |
Servicer | Wert | Der für das administrative und finanzielle Management eines Instruments verantwortliche Vertragspartner. |
Originator | Wert | Vertragspartner in einem Verbriefungsgeschäft wie in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert. |
Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung | Datenattribut | Ausstehender Nominalwert für den jeder Schuldner haftet in Bezug auf ein einzelnes Instrument mit zwei oder mehr Schuldnern. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Fälligkeitstag der Sicherheit | Datenattribut | Das vertragliche Fälligkeitsdatum der Sicherheit, das unter Berücksichtigung aller Vereinbarungen zur Änderung ursprünglicher Verträge der frühestmögliche Zeitpunkt für das Auslaufen oder Kündigen der Sicherheit ist. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Art der Sicherheit | Datenattribut | Art der empfangenen Sicherheit unabhängig von ihrer Anerkennungsfähigkeit für Kreditrisikominderung |
Gold | Wert | Gold in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Bargeld und Einlagen | Wert | Bargeld und Einlagen im Sinne von Anhang A Nummer 5.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Wertpapiere | Wert | Sicherheiten im Sinne von Anhang A Nummer 5.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Kredite | Wert | Kredite im Sinne von Anhang A Nummer 5.112 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Anteilsrechte und Investmentfondsanteile | Wert | Anteilsrechte und Investmentfondsanteile im Sinne von Anhang A Nummer 5.139 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. |
Kreditderivate | Wert | Folgende Kreditderivate:
Kreditderivate beinhalten anerkennungsfähige Kreditderivate wie in Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegeben. |
Finanzgarantien ohne Kreditderivate | Wert | Finanzgarantien ohne Kreditderivate entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen | Wert | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Verpfändete Lebensversicherungen | Wert | An kreditgebende Institute verpfändete Lebensversicherungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Durch Wohnimmobilien besichert | Wert | Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Büro- und Gewerbeimmobilien | Wert | Büro- und Gewerbeimmobilien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Durch Gewerbeimmobilien besichert | Wert | Immobilien, die keine Wohn-, Büro- oder Gewerbeimmobilien sind. |
Sonstige Sachsicherheiten | Wert | Sonstige Sachsicherheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht zu den vorgenannten Werten gehören. |
Sonstige Sicherheiten | Wert | Sonstige Sicherheiten, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind. |
Wert der Sicherheit | Datenattribut | Der Betrag des Wertes der Sicherheit, wie er für die einschlägige „Art des Wertes der Sicherheit” nach Maßgabe des Bewertungsansatzes ermittelt wurde. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Art des Wertes der Sicherheit | Datenattribut | Identifizierung der Art des Werts, wie er im Datenattribut „Wert der Sicherheit” angegeben wird. |
Nominalbetrag | Wert | Der vertraglich vereinbarte Nominal- oder Nennbetrag, der zur Berechnung von Zahlungen für den Fall einer Liquidierung der Sicherheit verwendet wird. |
Beizulegender Zeitwert | Wert | Der Preis, der im Zuge eines geordneten Geschäftsvorfalls unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre. Zu verwenden, wenn die Sicherheit keine Immobilie ist. |
Marktwert | Wert | Der aktuelle „Marktwert” von Immobilien wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert. Zu verwenden, wenn die Sicherheit eine Immobilie ist und der Marktwert im Datenattribut „Wert der Sicherheit” zu melden ist. |
Langfristig dauerhafter Wert | Wert | Der „Beleihungswert” von Immobilien wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert. Zu verwenden, wenn die Sicherheit eine Immobilie ist und der „Beleihungswert” im Datenattribut „Wert der Sicherheit” zu melden ist. |
Anderer Wert der Sicherheit | Wert | Anderer Wert der Sicherheit, der nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist. |
Belegenheitsort der Immobiliensicherheit | Datenattribut | Region oder Land, in dem sich die Sicherheit befindet. |
ISO 3166-1: Alpha-2-Codes | Wert | ISO 3166-1 alpha-2-Codes des Landes, in dem die Sicherheit belegen ist, wenn sie nicht in einem Berichtsmitgliedstaat belegen ist. |
NUTS-3-Regionen | Wert | NUTS-3-Regionen, wenn die Sicherheit in einem Berichtsmitgliedstaat belegen ist. |
Datum des Wertes der Sicherheit | Datenattribut | Das Datum, an dem die letzte Schätzung oder Bewertung der Sicherheit vor dem Meldestichtag ausgeführt worden ist. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Ansatz der Sicherheitenbewertung | Datenattribut | Art der Sicherheitenbewertung; zur Ermittlung ihres beizulegenden Zeitwertes |
Marktpreisbewertung: | Wert | Bewertungsmethode, bei der der Wert der Sicherheit auf unberichtigten, notierten Preisen für identische Aktiva und Passiva auf einem aktiven Markt beruht. |
Schätzung des Vertragspartners | Wert | Bewertungsmethode, bei der die Bewertung durch den Sicherungsgeber ausgeführt wird. |
Bewertung durch den Gläubiger | Wert | Bewertungsmethode, bei der die Bewertung durch den Gläubiger ausgeführt wird: Bewertung durch einen externen oder zur Belegschaft gehörigen Schätzer, der über die notwendigen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für die Ausführung einer Bewertung erforderlich sind, und der von der Kreditvergabeentscheidung nicht unabhängig ist. |
Bewertung durch Dritte | Wert | Bewertungsmethode, bei der die Bewertung von einem von der Kreditvergabeentscheidung unabhängigen Schätzer erbrachte wird. |
Andere Bewertungsart | Wert | Andere Art der Bewertung, welche nicht unter die hier aufgeführten Kategorien fällt. |
Ursprünglicher Wert der Sicherheit | Datenattribut | Der beizulegende Zeitwert der Sicherheit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ursprünglich als Kreditbesicherung bestellt wurde. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit | Datenattribut | Das Datum des ursprünglichen Sicherheitenwertes, also der Zeitpunkt, zu dem die letzte Schätzung oder Bewertung der Besicherung vor ihrer ursprünglichen Bestellung als Kreditbesicherung ausgeführt worden ist. |
Datum | Wert | Definiert als TT/MM/JJJJ. |
Berücksichtigungsfähiger Sicherheitenbetrag | Datenattribut | Der für die Besicherung des Instruments maximal berücksichtigungsfähige Sicherheitenbetrag. Der Wert erstrangiger Ansprüche bestehender Dritter oder beobachteter Einheiten gegenüber der Sicherheit ist vom berücksichtigungsfähigen Sicherheitenbetrag auszuschließen. Bei Sicherheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind, sollte dieser Wert in Übereinstimmung mit Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet werden. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden. |
Vorrangige Ansprüche Dritter auf die Sicherheit | Datenattribut | Der Maximalbetrag vorhandener vorrangiger Pfandrechte Dritter, die keine beobachtete Einheit sind, gegenüber den Sicherheiten. |
Numerisch | Wert | Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Stichtag in Euro umgerechnet werden. |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Verbriefungszweckgesellschaften (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
- (3)
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361 EG, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)
- (5)
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).
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