ANHANG V VO (EU) 2016/867
Vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendende Mindeststandards
Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.- 1.
- Gemeinsame Standards für die Übermittlung:
- a)
- Die Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;
- b)
- statistische Meldungen übernehmen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen;
- c)
- der Berichtspflichtige hat der jeweils zuständigen NZB Angaben zu einer oder mehreren Kontaktpersonen vorzulegen;
- d)
- die technischen Spezifikationen für die Datenübermittlung an die zuständige NZB sind zu befolgen.
- 2.
- Mindeststandards für Richtigkeit:
- a)
- statistische Informationen müssen korrekt sein: alle Verbundgleichungen müssen erfüllt sein, z. B. müssen Teilsummen sich zu Summen addieren und Daten müssen über alle Häufigkeiten konsistent sein;
- b)
- Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Informationen zu den in den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zu erteilen;
- c)
- statistische Informationen müssen komplett sein und dürfen keine kontinuierlichen oder strukturellen Lücken enthalten; Berichtslücken müssen vorübergehend sein und der NZB (und von dieser der EZB) gemeldet, der zuständigen NZB erklärt und gegebenenfalls sobald wie möglich überbrückt werden;
- d)
- Berichtspflichtige haben die Maßeinheiten, Rundungsverfahren und Dezimalstellen zu beachten, die von der zuständigen NZB für die technische Datenübermittlung festgelegt wurden.
- 3.
- Mindeststandards für die Einhaltung von Konzepten:
- a)
- statistische Informationen müssen die in vorliegender Verordnung enthaltenen Definitionen und Klassifikationen beachten;
- b)
- bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifikationen haben Berichtspflichtige Unterschiede zwischen den verwendeten und den in vorliegender Verordnung enthaltenen Maßen zu beseitigen;
- c)
- Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten im Vergleich zu den Zahlen der vorhergehenden Perioden zu erklären.
- 4.
- Mindeststandards für Revisionen:
Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Revisionen, die von den regulären Revisionen abweichen, sind mit Erläuterungen zu versehen.
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