ANHANG V VO (EU) 2016/867

Vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendende Mindeststandards

Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.
1.
Gemeinsame Standards für die Übermittlung:

a)
Die Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;
b)
statistische Meldungen übernehmen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen;
c)
der Berichtspflichtige hat der jeweils zuständigen NZB Angaben zu einer oder mehreren Kontaktpersonen vorzulegen;
d)
die technischen Spezifikationen für die Datenübermittlung an die zuständige NZB sind zu befolgen.

2.
Mindeststandards für Richtigkeit:

a)
statistische Informationen müssen korrekt sein: alle Verbundgleichungen müssen erfüllt sein, z. B. müssen Teilsummen sich zu Summen addieren und Daten müssen über alle Häufigkeiten konsistent sein;
b)
Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Informationen zu den in den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zu erteilen;
c)
statistische Informationen müssen komplett sein und dürfen keine kontinuierlichen oder strukturellen Lücken enthalten; Berichtslücken müssen vorübergehend sein und der NZB (und von dieser der EZB) gemeldet, der zuständigen NZB erklärt und gegebenenfalls sobald wie möglich überbrückt werden;
d)
Berichtspflichtige haben die Maßeinheiten, Rundungsverfahren und Dezimalstellen zu beachten, die von der zuständigen NZB für die technische Datenübermittlung festgelegt wurden.

3.
Mindeststandards für die Einhaltung von Konzepten:

a)
statistische Informationen müssen die in vorliegender Verordnung enthaltenen Definitionen und Klassifikationen beachten;
b)
bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifikationen haben Berichtspflichtige Unterschiede zwischen den verwendeten und den in vorliegender Verordnung enthaltenen Maßen zu beseitigen;
c)
Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten im Vergleich zu den Zahlen der vorhergehenden Perioden zu erklären.

4.
Mindeststandards für Revisionen:

Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Revisionen, die von den regulären Revisionen abweichen, sind mit Erläuterungen zu versehen.

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