ANHANG I VO (EU) 2016/867

Zu meldende Daten und Meldevorlagen

1. Die gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten beziehen sich auf zahlreiche Elemente, z. B. Gläubiger, Schuldner, Instrumente, Sicherheiten usw., die untereinander verknüpft sind. Zum Beispiel können einem Schuldner mehrere Kredite gewährt werden oder eine einzige Sicherheit kann zur Besicherung mehrerer Instrumente dienen. Datensätze zur Meldung der spezifischen Informationen für jedes dieser Elemente werden in diesem Anhang dargelegt.

2. Die Informationen für jeden Datensatz beziehen sich auf ein einziges Element, z. B. ein Instrument, oder auf die Kombination mehrerer Elemente, z. B. „Instrument-Sicherheit” , und legen dabei den für jeden Datensatz zu leistenden Grad der Granularität fest. Die Datensätze sind in zwei Meldevorlagen gegliedert.

3. Die Berichtspflichten für die in den einzelnen Meldevorlagen enthaltenen Datenattribute werden in den Anhängen II und III dargelegt.

4. Die in den einzelnen Meldevorlagen enthaltenen Datenattribute werden in Anhang IV definiert.

5. Beträge werden in Euro gemeldet. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses, also des durchschnittlichen Kurses, zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Meldevorlage 1

1.
Vertragspartner-Stammdaten

1.1
Der Grad der Granularität der Vertragspartner-Stammdaten ist der Vertragspartner. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen und b) Vertragspartnerkennung.
1.2
Jede Vertragspartnerkennung muss für jeden vom selben Berichtspflichtigen gemeldeten Vertragspartner eindeutig sein, und jeder Vertragspartner muss vom Berichtspflichtigen stets mit seiner eindeutigen Vertragspartnerkennung gekennzeichnet werden. Diese Kennung darf vom selben Berichtspflichtigen zu keinem Zeitpunkt für die Kennzeichnung eines anderen Vertragspartners verwendet werden. Die NZBen können Berichtspflichtige verpflichten, von der betreffenden NZB festgelegte Vertragspartnerkennungen zu verwenden.
1.3
Die zu registrierenden Vertragspartner sind alle institutionelle Einheiten, die Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern sind, und mit den gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldeten Instrumenten verknüpft sind oder zur Absicherung dieser Instrumente Sicherheiten verwenden. Die zu registrierenden Vertragspartner sind insbesondere: a) Gläubiger, b) Schuldner, c) Sicherungsgeber, d) Originatoren, e) Servicer (Forderungsverwalter), f) Hauptverwaltungen der Unternehmen, g) direkte Muttergesellschaften und h) oberste Muttergesellschaften. Eine einzelne Entität kann in Bezug auf mehrere Instrumente Vertragspartner sein oder beim selben Instrument unterschiedliche Rollen als Vertragspartner übernehmen. Jeder Vertragspartner sollte jedoch nur einmal registriert werden.
1.4
Die für die einzelnen Arten von Vertragspartnern erforderlichen Informationen werden in Anhang III genannt.
1.5
Die Vertragspartnerdaten beschreiben die Merkmale des Vertragspartners.
1.6
Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.
1.7
Die Datensätze sind spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu melden, die für den Meldestichtag relevant sind, zu dem der Vertragspartner einen in AnaCredit registrierten Vertrag abgeschlossen hat. Wenn eine Änderung eintritt, müssen die Datensätze spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu dem Meldestichtag aktualisiert werden, an dem die Änderung wirksam wurde.

2.
Instrumentendaten

2.1
Der Grad der Granularität der Instrumentendaten ist das Instrument. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragskennung und d) Instrumentenkennung.
2.2
Jede Vertragskennung muss für jeden Vertrag, der ein Kreditrisiko in sich birgt, innerhalb einer beobachteten Einheit eindeutig sein. Diese Kennung darf zu keinem Zeitpunkt für die Kennzeichnung eines anderen Vertrags mit derselben beobachteten Einheit verwendet werden. Jede Instrumentenkennung muss für jeden Vertrag eindeutig sein. Das heißt, dass allen in einen einzigen Vertrag eingebetteten Instrumenten eine eigene Instrumentenkennung zuzuordnen ist, und diese darf zu keinem Zeitpunkt erneut verwendet werden, um ein anderes Instrument innerhalb des Vertrags zu kennzeichnen.
2.3
Mit den Instrumentendaten wird jedes Instrument registriert, das im Rahmen eines Vertrags zwischen der beobachteten Einheit und den Vertragspartnern existiert, einschließlich aller Instrumente zwischen institutionellen Einheiten innerhalb desselben Rechtsträgers.
2.4
Mit den Instrumentendaten werden die Merkmale des Instruments beschrieben, die sich im Laufe der Zeit selten ändern.
2.5
Die Datensätze sind spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu melden, die für den Meldestichtag relevant sind, zu dem das Instrument in AnaCredit registriert wird. Wenn eine Änderung eintritt, müssen die Datensätze spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu dem Meldestichtag aktualisiert werden, an dem oder vor dem die Änderung wirksam wurde.

3.
Finanzdaten

3.1
Der Grad der Granularität der Finanzdaten ist das Instrument. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragskennung und d) Instrumentenkennung.
3.2
Die Finanzdaten beschreiben die finanzielle Entwicklung des Instruments.
3.3
Jeder in Anspruch genommene Betrag eines Instruments muss im Datenattribut „ausstehender Nominalwert” registriert werden. Zugesagte, nicht in Anspruch genommene Beträge eines Instruments sind im Datenattribut „außerbilanzieller Wert” zu registrieren.
3.4
Die Datensätze sind monatlich zu melden.

4.
Daten zu Vertragspartner-Instrument

4.1
Der Grad der Granularität der Daten zu Vertragspartner-Instrument ist die Kombination „Vertragspartner-Instrument” , und jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig gekennzeichnet: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragspartnerkennung, d) Vertragskennung, e) Instrumentenkennung und f) Rolle der Vertragspartner.
4.2
Mit den Daten zu Vertragspartner-Instrument wird die Rolle eines jeden Vertragspartners für jedes Instrument beschrieben.
4.3
Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.
4.4
Die Datensätze sind spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu melden, die für den Meldestichtag relevant sind, zu dem oder vor dem das Instrument in AnaCredit registriert wurde. Wenn eine Änderung eintritt, müssen die Datensätze spätestens zum Zeitpunkt der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten mit Relevanz für den Meldestichtag aktualisiert werden, an dem oder vor dem die Änderung wirksam wurde.

5.
Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

5.1
Der Grad der Granularität der Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung ist die Kombination „Vertragspartner-Instrument” . Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragspartnerkennung, d) Vertragskennung und e) Instrumentenkennung.
5.2
Mit diesen Daten werden die Beträge gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten für jedes Instrument registriert, die dem jeweiligen Schuldner entsprechen, der bezogen auf das einzelne Instrument für sie gesamtschuldnerisch haftet.
5.3
Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.
5.4
Die Datensätze sind monatlich zu melden.
Datensatz Datenattribut
1.
Vertragspartner-Stammdaten

Kennung des Berichtspflichtigen

Vertragspartnerkennung

Rechtsträgerkennung (LEI)

Nationale Kennung

Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens

Kennung der direkten Muttergesellschaft

Kennung der obersten Muttergesellschaft

Name

Anschrift: Straße

Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft

Anschrift: Kreis/Verwaltungseinheit

Anschrift: Postleitzahl

Anschrift: Land

Rechtsform

Institutioneller Sektor

Wirtschaftszweigklassifikation

Status von Gerichtsverfahren

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Beschäftigtenzahl

Bilanzsumme

Jahresumsatz

Rechnungslegungsstandard

2.
Instrumentendaten

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Art des Instruments

Tilgungsart

Währung

Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument

Datum des Vertragsabschlusses

Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen

Zinsobergrenze

Zinsuntergrenze

Häufigkeit der Zinsanpassung

Zinsspanne/Marge

Zinsart

Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum

Anfangsbetrag des Engagements

Zahlungshäufigkeit

Projektfinanzierungskredit

Zweck

Rückgriff

Referenzsatz

Abwicklungstermin

Nachrangige Forderung

Konsortialvertragskennung

Rückzahlungsansprüche

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf

3.
Finanzdaten

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Zinssatz

Nächster Zinsanpassungstermin

Ausfallstatus des Instruments

Datum des Ausfallstatus des Instruments

Übertragener Betrag

Rückstände für das Instrument

Datum der Rückstände für das Instrument

Verbriefungsart

Ausstehender Nominalwert

Aufgelaufene Zinsen

Außerbilanzieller Wert

4.
Daten zu Vertragspartner-Instrument

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragspartnerkennung

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Rolle der Vertragspartner

5.
Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragspartnerkennung

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

Meldevorlage 2

6.
Rechnungslegungsdaten

6.1
Der Grad der Granularität der Rechnungslegungsdaten ist das Instrument. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragskennung und d) Instrumentenkennung.
6.2
Mit diesen Daten wird die Entwicklung des Instruments in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechnungslegungsstandards des Rechtsträgers der beobachteten Einheit beschrieben. Unterliegt der Berichtspflichtige der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13)(1), werden die Daten gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder national gemeinhin akzeptierten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) erfasst, die durch den Rechtsträger der beobachteten Einheit zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) angewendet werden.
6.3
Die Datensätze sind vierteljährlich zu melden.

7.
Daten empfangener Sicherheiten

7.1
Der Grad der Granularität der Daten empfangener Sicherheiten ist die empfangene Sicherheit. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit und c) Kennung der Sicherheit.
7.2
Berichtspflichtige sollten sämtliche als Sicherheitsleistung empfangene Sicherheiten für die Rückzahlung aller in den Instrumentendaten gemeldeten Instrumente unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Sicherheit für die Kreditrisikominderung gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden.
7.3
Mit diesen Daten werden die empfangenen Sicherheiten beschrieben.
7.4
Die Datensätze sind spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu melden, die für den Meldestichtag relevant sind, zu dem oder vor dem die Sicherheit als Sicherheit für die Rückzahlung eines in AnaCredit gemeldeten Instruments empfangen wurde. Wenn eine Änderung eintritt, müssen die Datensätze spätestens mit der vierteljährlichen Übermittlung der Kreditdaten aktualisiert werden, die für den Meldestichtag relevant sind, an dem oder vor dem die Änderung wirksam wurde.

8.
Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit

8.1
Der Grad der Granularität der Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit ist die Kombination „Instrument-empfangene Sicherheit” . Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragskennung, d) Instrumentenkennung und e) Kennung der Sicherheit.
8.2
Mit diesen Daten werden alle empfangenen Sicherheiten bezogen auf das von ihnen besicherte Instrument beschrieben.
8.3
Die Datensätze sind monatlich zu melden.

9.
Daten des Vertragspartnerrisikos

9.1
Der Grad der Granularität der Daten des Vertragspartnerrisikos ist der Vertragspartner. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit und c) Vertragspartnerkennung.
9.2
Die Daten ermöglichen die Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos.
9.3
Diese Daten werden nur für Schuldner und Sicherungsgeber benötigt.
9.4
Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.
9.5
Die Datensätze sind monatlich zu melden.
9.6
Die betreffende NZB kann beschließen, die Daten des Vertragspartnerrisikos vierteljährlich zu erfassen.

10.
Daten des Vertragspartnerausfalls

10.1
Der Grad der Granularität der Daten des Vertragspartnerausfalls ist der Vertragspartner. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit und c) Vertragspartnerkennung.
10.2
Diese Daten ermöglichen die unverzügliche Identifizierung von ausgefallenen Vertragspartnern.
10.3
Diese Daten werden nur für Schuldner und Sicherungsgeber benötigt.
10.4
Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.
10.5
Die Datensätze sind monatlich zu melden.
Daten Datenattribut
6.
Rechnungslegungsdaten

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

Bilanzieller Ansatz

Kumulierte Abschreibungen

Kumulierter Wertminderungsbetrag

Art der Wertminderung

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

Belastungsquellen

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

Leistungsstatus des Instruments

Datum des Leistungsstatus des Instruments

Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle Forderungen

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

Bankaufsichtliches Portfolio

Buchwert

7.
Daten empfangener Sicherheiten

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Kennung der Sicherheit

Kennung des Sicherungsgebers

Art der Sicherheit

Wert der Sicherheit

Art des Wertes der Sicherheit

Ansatz der Sicherheitenbewertung

Belegenheitsort der Immobiliensicherheit

Datum des Wertes der Sicherheit

Fälligkeitstag der Sicherheit

Ursprünglicher Wert der Sicherheit

Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit

8.
Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Kennung der Sicherheit

Berücksichtigungsfähiger Sicherheitenbetrag

Vorrangige Ansprüche Dritter auf die Sicherheit

9.
Daten des Vertragspartnerrisikos

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragspartnerkennung

Ausfallwahrscheinlichkeit

10.
Daten des Vertragspartnerausfalls

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragspartnerkennung

Ausfallstatus des Vertragspartners

Datum zum Ausfallstatus des Vertragspartners

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).

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