Präambel VO (EU) 2016/879

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV der Verordnung berücksichtigt sind. Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Einrichtungen müssen die Hersteller und Einführer der Einrichtungen dokumentieren, dass diese Anforderung erfüllt ist, und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus.
(2)
Bei der Ausstellung der Konformitätserklärungen und bei der Dokumentierung sind die verschiedenen Optionen und Möglichkeiten zu berücksichtigen, die den Herstellern und Einführern offen stehen, um Konformität zu gewährleisten. Diese Optionen betreffen das Inverkehrbringen von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Einrichtungen im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, von Einrichtungen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, die zuvor in Gebinden in Verkehr gebracht, anschließend wieder ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtung gefüllt wurden, und von Einrichtungen, die in der Union mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt wurden. Je nach Art der von ihnen ausgeführten Tätigkeiten müssen die Einführer und Hersteller verschiedene Arten von Dokumenten vorlegen.
(3)
Um zu gewährleisten, dass Konformitätserklärungen auf Basis von Genehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 glaubhaft sind, sollte sichergestellt werden, dass diese Genehmigungen zurückverfolgt werden können. Für diesen Zweck sollten diese Genehmigungen ordnungsgemäß in dem gemäß Artikel 17 der Verordnung eingerichteten Register registriert werden.
(4)
Als Richtschnur für die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU)Nr. 517/2014 vorgesehene Überprüfung der Konformitätserklärung und der zugrunde liegenden Dokumentation durch einen Dritten sollten der Umfang dieser Überprüfung und die Modalitäten der Vorlage der Prüfdokumente festgelegt werden.
(5)
Der Kohärenz halber müssen die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab denselben Zeitpunkten gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

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