Artikel 1 VO (EU) 2016/879
Konformitätserklärung
(1) Die Einführer und die Hersteller von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (im Folgenden die „Einrichtungen” ) stellen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung aus. Die Konformitätserklärung wird von einem gesetzlichen Vertreter des Herstellers oder Einführers der Einrichtungen unterzeichnet.
(2) Bei Einfuhren von Einrichtungen gemäß Artikel 1 stellt der Einführer sicher, dass den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Abschrift der Konformitätserklärung vorliegt.
(3) Eine Konformitätserklärung kann nur dann auf eine Genehmigung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verweisen, wenn die Genehmigung ordnungsgemäß in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung registriert wurde.
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