Artikel 2 VO (EU) 2016/879
Dokumentation
(1) Bei jedem Inverkehrbringen bewahren die Hersteller von Einrichtungen, die in der Union mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt wurden, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die folgenden Unterlagen auf:
- (a)
- die Konformitätserklärung;
- (b)
- eine Liste der Einrichtungen mit Angabe der Art der in der jeweiligen Einrichtung enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe und deren Gesamtmenge je Art (in kg); diese Liste ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die in der Einrichtung enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor dem Befüllen in Verkehr gebracht wurden;
- (c)
- soweit die fluorierten Kohlenwasserstoffe von einem anderen Unternehmen in der Union geliefert wurden: den Lieferschein oder die Rechnung für die entsprechenden, zuvor in der Union in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe;
- (d)
- soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor ihrem Einfüllen in die Einrichtungen von deren Hersteller eingeführt und in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: die entsprechenden Zollpapiere, aus denen hervorgeht, dass die in den Einrichtungen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurde;
- (e)
- soweit die in den Einrichtungen enthaltenen fluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller eingeführt, vor ihrem Einfüllen in die Einrichtung aber nicht in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: den Nachweis, dass die entsprechenden Zollverfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe bei Inverkehrbringen der Einrichtung abgeschlossen waren;
- (f)
- soweit die in den Einrichtungen enthaltenen fluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller der Einrichtungen erzeugt und in der Union in die Einrichtung gefüllt wurden: einen Nachweis für die Menge der in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe.
(2) Für alle Einrichtungen, die Gegenstand einer Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind, bewahren die Einführer der Einrichtungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die folgenden Unterlagen auf:
- (a)
- die Konformitätserklärung;
- (b)
-
eine Liste der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Einrichtungen mit folgenden Angaben:
- i)
- Modell,
- ii)
- Zahl der Einheiten je Modell,
- iii)
- Identifizierung der Art der in jedem Modell enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe,
- iv)
- Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in jeder Einheit, gerundet auf das nächste Gramm,
- v)
- Gesamtmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Kilogramm und in Tonnen CO2-Äquivalent;
- (c)
- die Zollanmeldung für die Überführung der Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union,
- (d)
- soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtungen gefüllt wurden: einen Lieferschein oder eine Rechnung sowie eine Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hatte, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Abschnitt 5C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission(1) als im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).
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