Artikel 3 VO (EU) 2016/879

Überprüfung

(1) Der unabhängige Prüfer gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 überprüft die Dokumente und Konformitätserklärung(en) des Einführers der Einrichtungen auf Folgendes:

(a)
die Übereinstimmung der Konformitätserklärung(en) und der diesbezüglichen Dokumente mit den gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den Abschnitten 11, 12 und 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 übermittelten Berichten;
(b)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Konformitätserklärungen und den diesbezüglichen Dokumenten auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Unternehmens zu den entsprechenden Vorgängen;
(c)
soweit ein Einführer von Einrichtungen auf eine Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verweist: das Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Genehmigungen durch den Abgleich der Daten in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 mit Dokumenten über den Nachweis des Inverkehrbringens;
(d)
soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtung gefüllt wurden: das Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, für die entsprechenden Mengen.

(2) Der unabhängige Prüfer stellt nach der Überprüfung im Einklang mit Absatz 1 ein Prüfdokument mit seinen Feststellungen aus. Dieses Dokument umfasst eine Erklärung über das Maß der Richtigkeit der betreffenden Dokumente und Erklärungen.

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