Artikel 4 VO (EU) 2016/879

Vorlage von Prüfdokumenten

Der Einführer von Einrichtungen legt das Prüfdokument gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung bis zum 31. März jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Verfügung gestellte Datenübermittlungstool vor und gibt in dem Tool die Feststellungen des Prüfers zum Maß der Richtigkeit der betreffenden Dokumente und Erklärungen an.

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