Artikel 5 VO (EU) 2016/9

Streitbeilegung

(1) Bei der Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 berücksichtigt die Agentur, ob die Parteien die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung einhalten.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union.

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