Artikel 4 VO (EU) 2016/9

Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird den Registranten eines Stoffes Kostenteilung nur für Informationen auferlegt, die der Agentur vorgelegt werden müssen, damit die Registrierungsanforderungen der genannten Verordnung erfüllt sind. Diese Bedingung gilt auch für Verwaltungskosten.

(2) Das Kostenteilungsmodell gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt für alle Registranten des betreffenden Stoffes und sieht für künftige Registranten die Möglichkeit vor, sich der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten zu einem späteren Zeitpunkt anzuschließen.

Das Kostenteilungsmodell enthält für alle Registranten eines bestimmten Stoffes Bestimmungen über die Teilung von Kosten, die sich aus einer potenziellen Stoffbewertungsentscheidung ergeben.

Bei der Festlegung eines bestimmten Kostenteilungsmodells sind auch die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: die geschätzte Zahl potenzieller Registranten dieses Stoffes und die Möglichkeit künftiger zusätzlicher Informationsanforderungen für diesen Stoff, ausgenommen solche, die sich aus einer potenziellen Stoffbewertungsentscheidung ergeben.

Für den Fall, dass ein Kostenteilungsmodell die Möglichkeit vorsieht, die Kosten künftiger zusätzlicher Informationsanforderungen für diesen Stoff zu decken, ausgenommen solche, die sich aus einer potenziellen Stoffbewertungsentscheidung ergeben, so ist diese Möglichkeit in der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten zu begründen und diese Kosten sind getrennt von anderen Kosten anzugeben.

Das Zusammentragen von Informationen zum Zwecke der Bestimmung der Gleichheit von Stoffen sollte nicht Gegenstand einer Kostenteilung zwischen früheren Registranten und potenziellen Registranten sein.

(3) Können sich gemäß den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten über ein derartiges Kostenteilungsmodell nicht einigen, so tragen die Parteien zu gleichen Teilen die durch ihre Teilnahme an der Vereinbarung bedingten Kosten. Vorbehaltlich von Absatz 4 Unterabsatz 1 wird ein Teil dieser Kosten dennoch so erstattet, als ob ein Erstattungsmechanismus vereinbart worden wäre.

(4) Der Erstattungsmechanismus gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ist für jedes Kostenteilungsmodell vorzusehen und beinhaltet eine Methode zur proportionalen Neuverteilung der Kostenanteile der einzelnen Parteien, wenn sich ein potenzieller Registrant der Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt anschließt.

Der Erstattungsmechanismus muss auch folgenden Faktoren Rechnung tragen: der Möglichkeit künftiger zusätzlicher Informationsanforderungen für diesen Stoff, ausgenommen solche, die sich aus einer potenziellen Stoffbewertungsentscheidung ergeben, und die Wirtschaftlichkeit bestimmter Erstattungen, wenn die Erstattungskosten höher sind als der zu erstattende Betrag.

(5) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten besteht, können die Parteien dieser Vereinbarung einstimmig beschließen, die Verpflichtung zur Einbeziehung eines Erstattungsmechanismus in ihr Kostenteilungsmodell nicht anzuwenden.

Ein potenzieller Registrant, der beabsichtigt, sich einer bestehenden Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten anzuschließen, ist an einen solchen bestehenden Beschluss nicht gebunden — es sei denn, er legt den früheren Registranten eine unterzeichnete Zustimmung vor — und hat das Recht, die Einbeziehung eines Erstattungsmechanismus in das Kostenteilungsmodell gemäß der vorliegenden Verordnung zu beantragen.

(6) Registranten, die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 50 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingestellt haben, können möglicherweise dennoch verpflichtet werden, die sich aus einer Stoffbewertungsentscheidung gemäß Artikel 50 Absatz 4 der genannten Verordnung ergebenden Kosten zu teilen.

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