Artikel 3 VO (EU) 2016/9
Ein Stoff, eine Registrierung
(1) Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sorgt die Agentur dafür, dass alle Registranten ein und desselben Stoffes gemäß der genannten Verordnung Teil derselben Registrierung sind.
(2) Erlaubt die Agentur einem potenziellen Registranten eines bereits registrierten Stoffes, auf gemäß Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeforderte Informationen Bezug zu nehmen, so stellt sie sicher, dass jede spätere Vorlage von Informationen durch diesen potenziellen Registranten Teil der bestehenden gemeinsamen Einreichung für den betreffenden Stoff ist.
(3) Soweit ein potenzieller Registrant seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 26 oder 29 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachgekommen ist und sichergestellt hat, dass er nicht verpflichtet ist, Daten aus Wirbeltierversuchen für die Zwecke seiner Registrierung zu teilen, kann er beschließen, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 2 geltend zu machen und alle oder einen Teil der in Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung genannten relevanten Informationen gesondert einzureichen.
In diesem Fall unterrichtet der potenzielle Registrant etwaige frühere Registranten dieses Stoffes über seinen Beschluss. Er unterrichtet ferner die Agentur, die ihrerseits gemäß Absatz 1 dafür Sorge trägt, dass diese gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gesonderte Einreichung gleichwohl Teil der bestehenden Registrierung für diesen Stoff ist.
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