Artikel 2 VO (EU) 2016/919

Anwendungsbereich

(1) Die TSI gilt für alle neuen, umgerüsteten und erneuerten Teilsysteme der „streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” und „fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Nummer 7.2.1a des Anhangs gilt für alle Änderungen an bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystemen.

(2) Die TSI gilt nicht für bestehende Teilsysteme der „streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” und „fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems, die sich in der Gesamtheit oder einem Teil des Eisenbahnnetzes eines Mitgliedstaats am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Betrieb befanden, außer in den Fällen, in denen

a)
das Teilsystem Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 des Anhangs dieser Verordnung unterliegt oder
b)
das Verwendungsgebiet gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erweitert wird; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abschnitts 7.4.2.4 des Anhangs dieser Verordnung.

(3) Die TSI gilt für folgende Netze:

a)
das konventionelle transeuropäische Eisenbahnnetz gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2008/57/EG,
b)
das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz gemäß Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 2008/57/EG,
c)
andere Teile des Netzes des Eisenbahnsystems in der Union nach einer entsprechenden Ausweitung des Anwendungsbereichs gemäß Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2008/57/EG,

unter Ausschluss der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.

(4) Der technische und geografische Anwendungsbereich der TSI ist den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs zu entnehmen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

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