Artikel 3 VO (EU) 2016/919

Offene Punkte und Sonderfälle

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Stellen, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 mit der Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf Folgendes benannt wurden:

a)
die offenen Punkte in Anhang G;
b)
die Sonderfälle in Abschnitt 7.6.2 des Anhangs.

(2) Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn ein Mitgliedstaat diese Informationen bereits aufgrund früherer Beschlüsse der Kommission übermittelt hat.

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