Artikel 24 VO (EU) 2016/98
Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten das Institut über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.
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