Artikel 25 VO (EU) 2016/98
Abschluss der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Die Einrichtung und Arbeitsweise von Kollegien für bedeutende Zweigstellen, die im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurden, gründen auf schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die nach Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt werden.
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