Artikel 2 VO (EU) 2017/1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„nationale Stelle” eine von der nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes benannte Stelle;
b)
„Land, in dem der Hersteller ansässig ist” , bei juristischen Personen das Land, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und bei natürlichen Personen das Land, in dem der Hersteller einen ständigen Wohnsitz hat;
c)
„nationales Register” das Register, in dem der eindeutige Herstellercode der auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Hersteller verzeichnet ist;
d)
„Drittlandsregister” das Register der Kooperationsplattform der Kommission, in dem der eindeutige Herstellercode der in Drittländern ansässigen Hersteller verzeichnet ist;
e)
„Mitgliedstaatenregister” die Zusammenführung der nationalen Register auf der Kooperationsplattform der Kommission;
f)
„Register der notifizierten Stellen” das Register der Kooperationsplattform der Kommission, in dem die Kennnummer für die Begutachtung nach Bauausführung verzeichnet ist.

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