Artikel 2 VO (EU) 2017/1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „nationale Stelle” eine von der nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes benannte Stelle;
- b)
- „Land, in dem der Hersteller ansässig ist” , bei juristischen Personen das Land, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und bei natürlichen Personen das Land, in dem der Hersteller einen ständigen Wohnsitz hat;
- c)
- „nationales Register” das Register, in dem der eindeutige Herstellercode der auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Hersteller verzeichnet ist;
- d)
- „Drittlandsregister” das Register der Kooperationsplattform der Kommission, in dem der eindeutige Herstellercode der in Drittländern ansässigen Hersteller verzeichnet ist;
- e)
- „Mitgliedstaatenregister” die Zusammenführung der nationalen Register auf der Kooperationsplattform der Kommission;
- f)
- „Register der notifizierten Stellen” das Register der Kooperationsplattform der Kommission, in dem die Kennnummer für die Begutachtung nach Bauausführung verzeichnet ist.
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