Artikel 8 VO (EU) 2017/1

Verfahren im Fall einer Begutachtung nach Bauausführung

1. Im Fall einer Begutachtung nach Bauausführung gemäß den Artikeln 19 und 23 der Richtlinie 2013/53/EU, bei der die notifizierte Stelle die Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummer unter ihrer Verantwortung anbringen muss, dient als eindeutiger Herstellercode die Kennnummer für die Begutachtung nach Bauausführung, welche von der nationalen Behörde des Mitgliedstaats zugewiesen wird, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist.

2. Bei der Zuweisung der Kennnummer für die Begutachtung nach Bauausführung nehmen die notifizierten Stellen sie in das Register der notifizierten Stellen auf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.