Artikel 7 VO (EU) 2017/1
Verfahren für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes an einen in einem Drittland ansässigen Hersteller
1. Bevor ein in einem Drittland ansässiger Hersteller ein Wasserfahrzeug auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, beantragt er oder sein Bevollmächtigter bei der nationalen Behörde oder der nationalen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Wasserfahrzeug in Verkehr gebracht werden soll, die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes; der Antrag ist in einer von der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird, festgelegten Sprache zu stellen, die von ihr leicht verstanden werden kann. Der Antrag ist in nur einem Mitgliedstaat einzureichen.
2. Dem in Absatz 1 genannten Antrag ist ein Exemplar eines Dokuments beizufügen, das nachweist, dass der Hersteller im betreffenden Land ansässig ist; dieses muss in einer von der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird, festgelegten Sprache abgefasst sein, die von ihr leicht verstanden werden kann.
3. Nach Eingang des Antrags eines Herstellers prüft die nationale Behörde oder die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Drittlandsregister die Verfügbarkeit der Codekombination, um sicherzustellen, dass dies der erste Antrag des Herstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
4. Nach der Prüfung gemäß Absatz 3 nimmt die nationale Behörde oder die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats Name und Anschrift des Herstellers in das Drittlandsregister auf, um anzuzeigen, dass der Mitgliedstaat die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes einleitet.
5. Die nationale Behörde oder nationale Stelle weist nach Prüfung des Antrags dem Hersteller im Einklang mit Artikel 4 den eindeutigen Herstellercode zu. Einem in einem Drittland ansässigen Hersteller darf nur ein eindeutiger Herstellercode von der nationalen Behörde nur eines Mitgliedstaats zugewiesen werden.
6. Bei der Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes an einen in einem Drittland ansässigen Hersteller nimmt die nationale Behörde oder die nationale Stelle ihn in das Drittlandsregister auf.
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