Artikel 6 VO (EU) 2017/1

Verfahren für die Zuteilung des eindeutigen Herstellercodes an einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Hersteller

1. Bevor ein Hersteller ein Wasserfahrzeug auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, beantragt er bei der nationalen Behörde oder der nationalen Stelle des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes; der Antrag ist in einer von der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird, festgelegten Sprache zu stellen, die von ihr leicht verstanden werden kann.

2. Dem in Absatz 1 genannten Antrag ist ein Exemplar eines Dokuments beizufügen, das nachweist, dass der Hersteller im betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist; dieses muss in einer von der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird, festgelegten Sprache abgefasst sein, die von ihr leicht verstanden werden kann.

3. Die nationale Behörde oder nationale Stelle weist nach Prüfung des Antrags im Einklang mit Artikel 4 den eindeutigen Herstellercode zu.

4. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der eindeutige Herstellercode in seinem nationalen Register verzeichnet ist. Diese Daten sind im Mitgliedstaatenregister allen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

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