Artikel 5 VO (EU) 2017/1
Nationale Behörde für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes
1. Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes zuständige nationale Behörde oder nationale Stelle.
2. Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission die zur Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes ermächtigte nationale Behörde oder nationale Stelle.
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