Artikel 4 VO (EU) 2017/1

Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes

1. Der eindeutige Herstellercode wird von der nationalen Behörde oder Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten gemäß Artikel 6 oder Artikel 7 zugewiesen.

2. Der eindeutige Code für einen Hersteller darf von der nationalen Behörde oder Stelle eines Mitgliedstaats nur einmal erzeugt und zugewiesen werden. Jedem Hersteller darf nur ein eindeutiger Code zugewiesen werden, der auf dem gesamten Markt der Union zu verwenden ist.

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