Artikel 121 VO (EU) 2017/1001

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 119 Absatz 4;
b)
die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
c)
die Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter nach Artikel 120 Absatz 5 gestrichen werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.