Artikel 124 VO (EU) 2017/1001
Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
- a)
- für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
- b)
- für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
- c)
- für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
- d)
- für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.
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