Artikel 147 VO (EU) 2017/1001
Veröffentlichung, Eintragung
(1) Die in Artikel 31 Absatz 1 beschriebene Anmeldung der Unionsmarke und alle sonstigen Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.
(2) Sämtliche Eintragungen in das Register werden in allen Amtssprachen der Union vorgenommen.
(3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.
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