Artikel 151 VO (EU) 2017/1001
Aufgaben des Amtes
(1) Das Amt nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung eingerichteten Markensystems der Union;
- b)
- Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates(1) geschaffenen Geschmacksmustersystems der Europäischen Union;
- c)
- Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum;
- d)
- die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Aufgaben;
- e)
- die ihm mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) übertragenen Aufgaben.
(2) Bei der Wahrnehmung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben arbeitet das Amt mit Institutionen, Behörden, Einrichtungen, Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz sowie internationalen und Nichtregierungsorganisationen zusammen.
(3) Das Amt kann den Parteien freiwillige Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1).
- (3)
Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).
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