Artikel 157 VO (EU) 2017/1001
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) Das Amt wird von einem Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Haushaltsausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und Weisungen von einer Regierung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen darf.
(3) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Amtes.
(4) Dem Exekutivdirektor obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die übertragen werden können:
- a)
- Treffen aller für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen;
- b)
- Durchführung der vom Verwaltungsrat erlassenen Beschlüsse;
- c)
- Entwurf des Jahresarbeitsprogramms unter Angabe des voraussichtlichen Personal- und Finanzbedarfs für jede einzelne Tätigkeit und, nach Rücksprache mit der Kommission, Vorlage des Jahresarbeitsprogramms an den Verwaltungsrat;
- d)
- Vorlage von Vorschlägen gemäß Artikel 152 Absatz 2 an den Verwaltungsrat;
- e)
- Entwurf eines strategischen Mehrjahresprogramms, das unter anderem die Strategie des Amtes in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit umfasst, und Vorlage des strategischen Mehrjahresprogramms nach Rücksprache mit der Kommission und im Anschluss an einen Meinungsaustausch mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments an den Verwaltungsrat;
- f)
- Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms und des strategischen Mehrjahresprogramms und Berichterstattung hierüber an den Verwaltungsrat;
- g)
- Verfassen des jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes und Vorlage an den Verwaltungsrat zur Billigung;
- h)
- Entwurf eines mehrjährigen Personalentwicklungsplans und nach Rücksprache mit der Kommission Vorlage an den Verwaltungsrat;
- i)
- Erarbeiten eines Aktionsplans, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt und zweimal jährlich Berichterstattung über die Fortschritte an die Kommission und den Verwaltungsrat;
- j)
- Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;
- k)
- Erarbeiten einer Betrugsbekämpfungsstrategie für das Amt und Vorlage zur Billigung an den Haushaltsausschuss;
- l)
- im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verordnung Vorlage von Rechtsfragen, soweit angemessen, an die erweiterte Beschwerdekammer (im Folgenden „Große Kammer” ), insbesondere dann, wenn die Beschwerdekammern in der Frage unterschiedlich entschieden haben;
- m)
- Aufstellen des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Amtes und Ausführung des Haushaltsplans;
- n)
- Ausübung der ihm vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe h übertragenen Befugnisse gegenüber dem Personal;
- o)
- Ausübung der ihm nach Artikel 31 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 94 Absatz 2, Artikel 97 Absatz 5, Artikel 98, Artikel 100, Artikel 101, Artikel 111 Absatz 4, Artikel 112 Absatz 3, Artikel 114 Absatz 5, Artikel 115, Artikel 116, Artikel 120 Absatz 4, Artikel 146 Absatz 10, Artikel 178, Artikel 179 Absatz 1, Artikel 180 Absatz 2 und Artikel 181 übertragenen Befugnisse gemäß den Vorgaben in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten.
(5) Der Exekutivdirektor wird von einem oder mehreren stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Exekutivdirektors wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von dem stellvertretenden Exekutivdirektor oder einem der stellvertretenden Exekutivdirektoren vertreten.
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