Artikel 168 VO (EU) 2017/1001
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten im Hinblick auf die Organisation der Beschwerdekammern, unter anderem die Einsetzung und die Aufgaben des Präsidiums, die Zusammensetzung der Großen Kammer und die Modalitäten ihrer Anrufung und die Bedingungen, unter denen Entscheidungen durch ein einzelnes Mitglied nach Artikel 165 Absätze 2 und 5 ergehen, festgelegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.