Artikel 195 VO (EU) 2017/1001

Recherche

(1) Hat das Amt die Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten, in der die Union benannt ist, erstellt es gemäß Artikel 43 Absatz 1 einen Unionsrecherchenbericht vorausgesetzt, ein Antrag auf einen Recherchenbericht gemäß Artikel 43 Absatz 1 geht innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zustellung beim Amt ein.

(2) Sobald das Amt die Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten hat, in der die Union benannt ist, übermittelt es der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines jeden Mitgliedstaats, die dem Amt mitgeteilt hat, dass sie in ihrem eigenen Markenregister eine Recherche durchführt, gemäß Artikel 43 Absatz 2 ein Exemplar der internationalen Registrierung, vorausgesetzt, ein Antrag auf einen Recherchenbericht gemäß Artikel 43 Absatz 2 geht innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zustellung beim Amt ein und die Recherchegebühr wird innerhalb derselben Frist entrichtet.

(3) Artikel 43 Absätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Das Amt unterrichtet die Inhaber älterer Unionsmarken oder Anmeldungen von Unionsmarken, die in dem Unionsrecherchenbericht genannt sind, von der in Artikel 190 Absatz 1 vorgesehenen Veröffentlichung der internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Inhaber der internationalen Registrierung darum ersucht hat, einen Unionsrecherchenbericht zu erhalten, es sei denn, der Inhaber einer älteren Eintragung oder Anmeldung ersucht darum, die Mitteilung nicht zu erhalten.

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