Artikel 2 VO (EU) 2017/1001

Amt

(1) Es wird ein Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt” ) errichtet.

(2) Alle Verweise auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Unionsrecht gelten als Verweise auf das Amt.

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