Artikel 54 VO (EU) 2017/1001
Änderung
(1) Die Unionsmarke darf weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Verlängerung im Register geändert werden.
(2) Enthält jedoch die Unionsmarke den Namen und die Adresse ihres Inhabers, so kann die Änderung dieser Angaben, sofern dadurch die ursprünglich eingetragene Marke in ihrem wesentlichen Inhalt nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag des Inhabers eingetragen werden.
(3) Der Antrag auf Änderung umfasst den zu ändernden Bestandteil der Marke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.
(4) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr gezahlt worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit. Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Eintragungen desselben Inhabers kann ein einziger Antrag gestellt werden. Die diesbezügliche Gebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Erfordernisse für die Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.
(5) Die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe der geänderten Unionsmarke. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte, deren Rechte durch die Änderung beeinträchtigt werden können, die Eintragung der Änderung der Marke anfechten. Die Artikel 46 und 47 und die gemäß Artikel 48 erlassenen Regeln gelten für die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung.
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