ANHANG I VO (EU) 2017/1001
HÖHE DER GEBÜHREN
A. Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):- 1.
- Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2):
1000 EUR
- 2.
- Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2):
850 EUR
- 3.
- Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2):
50 EUR
- 4.
- Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2):
150 EUR
- 5.
- Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):
1800 EUR
- 6.
- Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):
1500 EUR
- 7.
- Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):
50 EUR
- 8.
- Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):
150 EUR
- 9.
- Recherchegebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 43 Absatz 2) oder für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist (Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2):
12 EUR, multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz in Artikel 43 Absatz 2; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
- 10.
- Widerspruchsgebühr (Artikel 46 Absatz 3):
320 EUR
- 11.
- Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3):
1000 EUR
- 12.
- Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3):
850 EUR
- 13.
- Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3):
50 EUR
- 14.
- Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3):
150 EUR
- 15.
- Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):
1800 EUR
- 16.
- Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):
1500 EUR
- 17.
- Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):
50 EUR
- 18.
- Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):
150 EUR
- 19.
- Zusätzliche Gebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung (Artikel 53 Absatz 3):
25 % der verspäteten Verlängerungsgebühr, jedoch höchstens 1500 EUR
- 20.
- Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Artikel 63 Absatz 2):
630 EUR
- 21.
- Beschwerdegebühr (Artikel 68 Absatz 1):
720 EUR
- 22.
- Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 104 Absatz 3):
200 EUR
- 23.
- Gebühr für den Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke (Artikel 140 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 202 Absatz 1)
- a)
- in eine Anmeldung für eine nationale Marke,
- b)
- in eine Benennung von Mitgliedstaaten nach dem Madrider Protokoll:
200 EUR
- 24.
- Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 105 Absatz 1):
400 EUR
- 25.
- Gebühr für die Teilungserklärung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 56 Absatz 4) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 50 Absatz 3):
250 EUR
- 26.
- Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):
- a)
- Erteilung einer Lizenz
- b)
- Übertragung einer Lizenz
- c)
- Begründung eines dinglichen Rechts
- d)
- Übertragung eines dinglichen Rechts
- e)
- Zwangsvollstreckung
200 EUR pro Eintragung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1000 EUR
- 27.
- Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 29 Absatz 3):
200 EUR pro Löschung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1000 EUR
- 28.
- Gebühr für die Änderung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 54 Absatz 4):
200 EUR
- 29.
- Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 114 Absatz 7), einer Kopie der Bescheinigung der Eintragung (Artikel 51 Absatz 2) oder eines Auszugs aus dem Register (Artikel 111 Absatz 7):
- a)
- nicht beglaubigte Kopie oder Auszug:
10 EUR
- b)
- beglaubigte Kopie oder Auszug:
30 EUR
- 30.
- Gebühr für die Einsicht in die Akten (Artikel 114 Absatz 6):
30 EUR
- 31.
- Gebühr für die Ausstellung von Kopien von Dokumenten aus einer Akte (Artikel 114 Absatz 7):
- a)
- nicht beglaubigte Kopie:
10 EUR
- b)
- beglaubigte Kopie:
30 EUR
bei mehr als 10 Seiten, pro Seite:
1 EUR
- 32.
- Gebühr für Aktenauskunft (Artikel 114 Absatz 9):
10 EUR
- 33.
- Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten (Artikel 109 Absatz 8):
100 EUR
- 34.
- Gebühr die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Amt (Artikel 184 Absatz 4):
300 EUR
1000 EUR
850 EUR
50 EUR
150 EUR
1800 EUR
1500 EUR
50 EUR
150 EUR
12 EUR, multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz in Artikel 43 Absatz 2; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
320 EUR
1000 EUR
850 EUR
50 EUR
150 EUR
1800 EUR
1500 EUR
50 EUR
150 EUR
25 % der verspäteten Verlängerungsgebühr, jedoch höchstens 1500 EUR
630 EUR
720 EUR
200 EUR
- a)
- in eine Anmeldung für eine nationale Marke,
- b)
- in eine Benennung von Mitgliedstaaten nach dem Madrider Protokoll:
200 EUR
400 EUR
250 EUR
- a)
- Erteilung einer Lizenz
- b)
- Übertragung einer Lizenz
- c)
- Begründung eines dinglichen Rechts
- d)
- Übertragung eines dinglichen Rechts
- e)
- Zwangsvollstreckung
200 EUR pro Eintragung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1000 EUR
200 EUR pro Löschung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1000 EUR
200 EUR
- a)
- nicht beglaubigte Kopie oder Auszug:
10 EUR
- b)
- beglaubigte Kopie oder Auszug:
30 EUR
30 EUR
- a)
- nicht beglaubigte Kopie:
10 EUR
- b)
- beglaubigte Kopie:
30 EUR
bei mehr als 10 Seiten, pro Seite:
1 EUR
10 EUR
100 EUR
300 EUR
-
B.
-
An das Internationale Büro zu entrichtende Gebühren
-
I.
-
Individuelle Gebühr für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist
- 1.
- Für einen Antrag auf eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, ist an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
- 2.
- Der Inhaber einer internationalen Registrierung, der einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung stellt, in dem die Union benannt ist, hat an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
- 3.
-
Die unter B.I.1 oder B.I.2 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der WIPO gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:
- a)
- für eine Marke: 820 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse;
- b)
- für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke: 1400 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse.
-
II.
-
Individuelle Gebühr für die Verlängerung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist
- 1.
- Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, hat als Teil der Gebühren für die Verlängerung an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
- 2.
-
Die unter B.II.1 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der WIPO gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:
- a)
- für eine Marke: 820 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse;
- b)
- für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke: 1400 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse.
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