ANHANG I VO (EU) 2017/1001

HÖHE DER GEBÜHREN

A. Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):
1.
Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2):

1000 EUR

2.
Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2):

850 EUR

3.
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2):

50 EUR

4.
Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2):

150 EUR

5.
Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):

1800 EUR

6.
Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):

1500 EUR

7.
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):

50 EUR

8.
Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):

150 EUR

9.
Recherchegebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 43 Absatz 2) oder für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist (Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2):

12 EUR, multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz in Artikel 43 Absatz 2; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

10.
Widerspruchsgebühr (Artikel 46 Absatz 3):

320 EUR

11.
Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3):

1000 EUR

12.
Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3):

850 EUR

13.
Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3):

50 EUR

14.
Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3):

150 EUR

15.
Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):

1800 EUR

16.
Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):

1500 EUR

17.
Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):

50 EUR

18.
Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3):

150 EUR

19.
Zusätzliche Gebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung (Artikel 53 Absatz 3):

25 % der verspäteten Verlängerungsgebühr, jedoch höchstens 1500 EUR

20.
Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Artikel 63 Absatz 2):

630 EUR

21.
Beschwerdegebühr (Artikel 68 Absatz 1):

720 EUR

22.
Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 104 Absatz 3):

200 EUR

23.
Gebühr für den Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke (Artikel 140 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 202 Absatz 1)

a)
in eine Anmeldung für eine nationale Marke,
b)
in eine Benennung von Mitgliedstaaten nach dem Madrider Protokoll:

200 EUR

24.
Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 105 Absatz 1):

400 EUR

25.
Gebühr für die Teilungserklärung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 56 Absatz 4) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 50 Absatz 3):

250 EUR

26.
Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):

a)
Erteilung einer Lizenz
b)
Übertragung einer Lizenz
c)
Begründung eines dinglichen Rechts
d)
Übertragung eines dinglichen Rechts
e)
Zwangsvollstreckung

200 EUR pro Eintragung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1000 EUR

27.
Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 29 Absatz 3):

200 EUR pro Löschung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1000 EUR

28.
Gebühr für die Änderung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 54 Absatz 4):

200 EUR

29.
Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 114 Absatz 7), einer Kopie der Bescheinigung der Eintragung (Artikel 51 Absatz 2) oder eines Auszugs aus dem Register (Artikel 111 Absatz 7):

a)
nicht beglaubigte Kopie oder Auszug:

10 EUR

b)
beglaubigte Kopie oder Auszug:

30 EUR

30.
Gebühr für die Einsicht in die Akten (Artikel 114 Absatz 6):

30 EUR

31.
Gebühr für die Ausstellung von Kopien von Dokumenten aus einer Akte (Artikel 114 Absatz 7):

a)
nicht beglaubigte Kopie:

10 EUR

b)
beglaubigte Kopie:

30 EUR

bei mehr als 10 Seiten, pro Seite:

1 EUR

32.
Gebühr für Aktenauskunft (Artikel 114 Absatz 9):

10 EUR

33.
Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten (Artikel 109 Absatz 8):

100 EUR

34.
Gebühr die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Amt (Artikel 184 Absatz 4):

300 EUR

B.
An das Internationale Büro zu entrichtende Gebühren

I.
Individuelle Gebühr für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist

1.
Für einen Antrag auf eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, ist an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
2.
Der Inhaber einer internationalen Registrierung, der einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung stellt, in dem die Union benannt ist, hat an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
3.
Die unter B.I.1 oder B.I.2 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der WIPO gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:

a)
für eine Marke: 820 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse;
b)
für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke: 1400 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse.

II.
Individuelle Gebühr für die Verlängerung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist

1.
Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, hat als Teil der Gebühren für die Verlängerung an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
2.
Die unter B.II.1 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der WIPO gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:

a)
für eine Marke: 820 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse;
b)
für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke: 1400 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse.

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